Im August 2009 suchte eine 1954 geborene Patientin einen Hautarzt auf. Sie hatte eine Verfärbung eines Zehennagels. Der behandelnde Mediziner diagnostizierte ein Hämatom und bat die Patientin, eine Nagelprobe einzureichen. Der Laborbefund ergab eine bakterielle Infektion des Nagels. Der Arzt unterrichtete die Patienten darüber telefonisch. Weitere Untersuchungen fanden nicht statt.
Da die Verfärbung des Nagels innerhalb eines Jahre nicht zurück ging, suchte die Patienten erneut einen Hautarzt auf. Dieser diagnostizierte nach Untersuchungen Hautkrebs. Die Patientin hatte bereits Metastasen in Lunge und Lymphknoten und verstarb im Dezember 2013.
Ihr hinterbliebener Ehemann verklagte den ersten Hautarzt auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 Euro wegen eines Behandlungsfehlers, da er den Krebs nicht erkannte und keine weiteren Untersuchungen anordnete.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm gab dem Witwer der an Hautkrebs verstorbenen Patientin Recht und sprach ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 Euro zu. Die Untersuchung des Hautarztes sei unzureichend gewesen. Er hätte auch am Telefon klarstellen müssen, dass sich die Patientin noch einmal vorstellen solle. Dadurch liegt ein grober Behandlungsfehler vor. Wäre der Hautkrebs festgestellt worden, hätte das Zehenglied amputiert werden müssen, aber dadurch hätte die Patientin zumindest die hypothetische Chance auf eine vollständige Heilung gehabt.