Fragen zum Behandlungsvertrag – Teil 2

Welche weiteren Pflichten bestehen zwischen Behandelndem und Patienten ?

Gemäß § 630c Abs. 1 BGB sollen Behandelnder und Patient zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken. Die Zusammenarbeit kann aber nicht eingeklagt werden oder zu Schadensersatz führen, wenn eine Partei sich daran nicht hält. Ein Verstoß könnte aber als Grund zur Minderung eines bestehenden Schadenersatzes führen.

Der Behandelnde ist außerdem verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen. Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten über diese auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren, § 630c Abs. 2 BGB. Auch eine wirtschaftliche Aufklärung bezüglich der anfallenden Kosten und Kostenübernahme muss erfolgen, § 630c Abs. 3 BGB.

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Muss der Patient in die Behandlung einwilligen ?

Vor der Durchführung jeder medizinischen Behandlung ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen, § 630d Abs. 1 BGB.

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Was passiert wenn der Patient nicht mehr fähig ist einzuwilligen ?

Ist der Patient einwilligungsunfähig (also z.B. bewusstlos), ist auf eine Patientenverfügung zurückzugreifen. Gibt es diese nicht, ist die Einwilligung einer hierzu berechtigten Person einzuholen. Diese Personen können z.B. die Eltern, ein Pfleger oder Betreuer oder ein vom Patienten rechtsgeschäftlich Bevollmächtigter sein. Ist die medizinische Maßnahme aber akut nötig und daher unaufschiebbar, so ist die mutmaßliche Einwilligung des Patienten zu betrachten. Es ist also zu fragen, was der Patient gewollt hätte, wenn er doch einwilligungsfähig wäre. Mehr dazu finden Sie in § 630d BGB.

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Welche Aufklärungspflichten hat der Behandelnde gegenüber dem Patienten ?

Nach § 630e Abs. 1 BGB ist der Behandelnde verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können. Die Aufklärung muss mündlich, rechtzeitig und für den Patienten verständlich erfolgen. Die genaue Regelung findet sich in § 630e BGB.

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