Fragen zum Behandlungsvertrag – Teil 1

Seit dem 26.02.2013 wurde erstmalig der Vertragstyp “Behandlungsvertrag” ausdrücklich in einem Gesetz in Deutschland geregelt. Die Regelungen dazu finden sich in den §§ 630a – h des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Was ist der Behandlungsvertrag ?

Der Behandlungsvertrag ist ein Vertragstyp, welcher die Vertragsgrundlage des Medizinrechts in Deutschland darstellt. Aus § 630a BGB (Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag) ergeben sich die vertraglichen Pflichten zwischen dem Behandelndem und dem Patienten. Außerdem lassen sich daraus vertragliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche ableiten, wenn beispielsweise ein Behandlungsfehler begangen wurde.

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Wer ist laut Behandlungsvertrag der Behandelnde ?

Der Behandelnde im Sinne des § 630a BGB ist der, der die Behandlung vertraglich zugesagt hat. Dies muss nicht die Person sein, die die medizinische Behandlung auch durchführt. Z.B. kann ein Arzt der Behandelnde im Sinne des Behandlungsvertrags sein und seine, bei ihm angestellte, Krankenschwester führt die Behandlung durch.

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Was schuldet der Behandelnde dem Patienten ?

Der Behandelnde schuldet dem Patienten die Leistung der versprochenen Behandlung. Die Behandlung umfasst sowohl ärztliche Maßnahmen, als auch die medizinischen Tätigkeiten von Heilpraktikern, Physiotherapeuten oder Hebammen. In der Regel ist der Behandlungsvertrag ein Dienstvertrag, § 630b BGB. Das bedeutet, dass der Behandelnde dem Patienten die Durchführung einer Behandlung schuldet, aber keinen konkreten Erfolg. Beide Parteien können aber zusätzlich einen bestimmten Erfolg als geschuldet vereinbaren.

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Welchen Inhalt muss die Behandlung haben ?

Laut § 630a Absatz 2 BGB hat die Behandlung nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde. Einerseits wird durch diese Formulierung auf medizinische Standards verwiesen, die in einem möglichen Prozess von Gutachtern zu bewerten sind, andererseits ist eine vom Standard abweichende Behandlungsmethode ausdrücklich erlaubt, wenn diese Methode mit dem Patienten vereinbart wurde. Dadurch sollen auch neuartige, möglicherweise noch unerforschte Behandlungsmethoden erlaubt sein.

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Was schuldet der Patient dem Behandelnden ?

Der Patient schuldet dem Behandelnden die Zahlung einer vereinbarten Vergütung. Dies aber nur in den Fällen, in denen nicht bereits ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist. In den meisten Fällen muss aber die Krankenkasse des Patienten die Zahlung übernehmen.

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