§ 630c BGB – Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten

(1) Behandelnder und Patient sollen zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken.

(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen. Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten über diese auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren. Ist dem Behandelnden oder einem seiner in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen ein Behandlungsfehler unterlaufen, darf die Information nach Satz 2 zu Beweiszwecken in einem gegen den Behandelnden oder gegen seinen Angehörigen geführten Straf- oder Bußgeldverfahren nur mit Zustimmung des Behandelnden verwendet werden.

(3) Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.

(4) Der Information des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Behandlung unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Information ausdrücklich verzichtet hat.

 

Erklärung:

In § 630c Absatz 1 BGB wird gesetzlich festgelegt, dass Arzt und Patient zusammenwirken sollen. Dies ist allerdings nur eine generelle Obliegenheit (d.h. eine vertragliche Pflicht minderen Grades). Die Zusammenwirkung kann also nicht eingeklagt werden und es kann auch daraus selber kein Schadensersatz resultieren. Ein Verstoß der Zusammenwirkung könnte aber zu einer Minderung eines eventuell bestehenden Schadensersatzanspruchs führen.

§ 630c Absatz 2 BGB schreibt dem Arzt die sogenannte therapeutische Aufklärung (auch Sicherungsaufklärung genannt) vor. Der Arzt ist verpflichtet, dem Patienten sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern. Diese Erklärungen (welche speziell die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung des Patienten, die Therapie und die nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen beinhalten) haben vor und auch während der einzelnen Behandlungsschritte zu erfolgen.

§ 630c Absatz 3 BGB verpflichtet den Arzt, den Patienten auch wirtschaftlich aufzuklären, speziell dann, wenn seine Krankenversicherung die Behandlungskosten nicht vollständig übernehmen muss.

§ 630c Absatz 4 BGB schreibt vor, dass die vorgenannten Aufklärungen ausnahmsweise, ohne weitere Probleme, entfallen dürfen, wenn bestimmte Gründe vorliegen. Speziell aufgezählt (aber nicht umbedingt abschliessend) wird eine Notsituation (wenn die Behandlung unaufschiebbar ist) und wenn der Patient von sich aus auf die Aufklärungsinformationen verzichtet.

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