Die gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente ist eine Rentenleistung für eine Person, die ganz oder teilweise berufsunfähig geworden ist. Sie ist seit dem Jahr 2000 durch Änderung des § 43 SGB VI weggefallen und wurde durch die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ersetzt. Die gesetzliche Rentenversicherung bietet also seit dem Jahr 2000 eine Erwerbsminderungsrente (zweistufig) für den Fall einer Berufsunfähigkeit.
Ebenfalls weit verbreitet ist die private Berufsunfähigkeitsversicherung (auch BU-Versicherung genannt).
Gemäß § 240 Abs. 2 SGB VI sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann. Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Folgende Berufe haben statistisch die höchsten Raten an berufsunfähigen Personen zu verzeichnen: Dachdecker, Schlachter, Maurer, Krankenpfleger, Maler, Sozialarbeiter, Bauhilfsarbeiter, Betonbauer und Tiefbauer. Die häufigsten Erkrankungen, die zu einer Berufsunfähigkeit führen, sind Herzerkrankungen, Erkrankungen am Bewegungssystem, Krebs, psychische Erkrankungen oder Unfälle.