Behandlungsvertrag

Der Behandlungsvertrag ist eine zivilrechtliche Vertragsart zwischen einem Behandelnden (zumeist einem Arzt, Zahnarzt oder psychologischen Psychotherapeuten) und einem Patienten über die zu bezahlende Durchführung einer medizinischen Behandlung. Der Behandlungsvertrag ist gesetzlich in den §§ 630a ff. BGB geregelt. Er ist eine besondere Art des Dienstvertrages.

Zu beachten ist, dass der Vertragspartner des Patienten nicht umbedingt auch die die Behandlung ausführende Person sein muss. Zum Beispiel kann der Vertragspartner auch ein Krankenhausträger sein, wobei der behandelnde Arzt dann ein Angestellter des Krankenhauses wäre. Bei einer Krankenhausbehandlung wird zwischen drei typischen Vertragsformen unterschieden: dem totalen Krankenhausvertrag, dem gespaltenen Arzt-Krankenhaus-Vertrag und dem totalen Krankenhausvertrag mit Arzt-Zusatzvertrag.

Von behandelnder Seite aus gesehen, muss die Behandlung nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Von der Patientenseite aus gesehen, schuldet der Patient die Bezahlung der vorher vereinbarten Vergütung. Das gilt jedoch nicht, wenn und soweit ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist, wie häufig eine Krankenkasse bzw. private Krankenversicherung.

Weiterhin zieht der Behandlungsvertrag Pflichten nach sich. Es besteht z.B. eine Aufklärungspflicht nach § 630e BGB, eine Dokumentationspflicht nach § 630g BGB oder eine Rechtsgewährung auf Einsichtnahme der Patientenakte durch den Patienten nach § 630g BGB. Auch die Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler ist durch § 630h BGB geregelt.

> zurück zum Wörterbuch