§ 630g BGB – Einsichtnahme in die Patientenakte

(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. § 811 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.

(3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.

 

Erklärung:

§ 630b BGB beschäftigt sich mit dem Recht des Patienten auf Einsichtnahme in seine Patientenakte.

In § 630b Absatz 1 BGB ist geregelt, dass dem Patienten, wenn er es verlangt, ohne zeitliche Verzögerung Einsichtnahme in seine vollständige Patientenakte zu gewähren ist. § 811 BGB ist entsprechend anzuwenden. Das bedeutet, dass die Einsichtnahme in die Patientenakte an dem Ort zu erfolgen hat, wo sich die Akte befindet. Der Patient kann aber die Einsichtnahme an einem anderen Ort verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

§ 630b Absatz 2 BGB besagt, dass der Patient auch elektronische Abschriften verlangen kann. Damit sind Kopien bzw. Ausdrucke gemeint. In manchen Fällen werden auch Daten CDs herausgegeben. Die Kosten dafür muss aber der Patient selber tragen.

§ 630b Absatz 3 BGB regelt die Rechte der Erben bzw. der Angehörigen des Patienten, bezogen auf die Patientenakten-Einsicht, wenn dieser verstorben sein sollte.

Lesen Sie dazu auch: Häufige Fragen zur Patientenakte

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