Vorsorgevollmacht – Definition und Abgrenzung

Was ist unter Vorsorgevollmacht zu verstehen?

Eine Vorsorgevollmacht ist eine Erklärung, durch welche eine Person für den Fall ihrer Geschäftsunfähigkeit einer anderen Person die Vollmacht erteilt, in ihrem Namen rechtsgeschäftlich zu handeln.

Die Geschäftsunfähigkeit (§ 104 BGB) kann beispielsweise durch eine geistige Behinderung oder psychische Krankheit (z.B. Demenz) eintreten.

Entgegen einer verbreiteten Meinung werden im Falle der Geschäftsunfähigkeit nicht automatisch die Ehegatten oder Kinder der betroffenen Person zu ihrem gesetzlichem Vertreter. Stattdessen bedarf es auch unter Familienmitgliedern einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht oder einer gerichtlichen Bestellung zum Betreuer.

Da die Vorsorgevollmacht Vorrang vor einer rechtlichen Betreuung hat, kann durch sie unter Umständen eine Betreuungsanordnung vermieden werden.

Rechtsgrundlage für das Handeln des Bevollmächtigten im Verhältnis zu Dritten sind die gesetzlichen Regelungen zur Stellvertretung, § 164 ff. BGB. Zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten handelt es sich in der Regel um das Rechtsverhältnis des Auftrags, § 662 ff. BGB.

Es ist zulässig, nicht nur eine, sondern mehrere Personen zu bevollmächtigten. So kann für den jeweiligen bestimmten Lebensbereich die am besten geeignete Person ausgewählt werden.

Wird mehreren Personen eine Vollmacht erteilt, muss festgelegt werden, ob jeder Bevollmächtigte allein handeln kann oder nur sämtliche Bevollmächtigte gemeinsam.

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Was unterscheidet die Vorsorgevollmacht von die Betreuungsverfügung?

Während sich die Vorsorgevollmacht an Dritte im Rechtsverkehr richtet, dient die Betreuungsverfügung (§ 1896 ff. BGB) dem Verfügenden dazu, gegenüber dem Betreuungsgericht Vorschläge für den Fall der eigenen Betreuungsbedürftigkeit zu äußern (z.B. Person des Betreuers, Betreuungsort).

Das Gericht entspricht diesen Wünschen, wenn sie dem Wohl des Patienten nicht zuwiderlaufen.

Ist eine Angelegenheit durch eine Vorsorgevollmacht ebenso gut zu erledigen, hat diese Vorrang vor der Betreuung § 1896 Abs. 2 BGB. Eine Vorsorgevollmacht kann daher eine rechtliche Betreuung ersetzen.

Einige Vorteile der Vorsorgevollmacht gegenüber der Betreuungsverfügung sind:

  • Der Bevollmächtigte muss nicht erst durch das Gericht bestellt werden, sondern kann sofort mit Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers handeln.
  • Der Bevollmächtigte ist nur an die Weisungen des Vollmachtgebers gebunden und anders als ein Betreuer nicht gegenüber dem Betreuungsgericht rechenschaftspflichtig.
  • Das gerichtliche Betreuungsverfahren wird von vielen als entwürdigend empfunden. Durch eine Vorsorgevollmacht kann die staatliche Einmischung in die Privatsphäre weitgehend verhindert werden.

Die Vorsorgevollmacht kann jedoch auch nachteilig gegenüber der Betreuungsverfügung sein:

  • Da keine gerichtliche Kontrolle erfolgt, besteht eine erhöhte Gefahr des Missbrauchs. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Interessen des Bevollmächtigten geändert haben (z.B. neuer Lebenspartner).
  • Die Vorsorgevollmacht hat im Rechtsverkehr weniger Akzeptanz als ein gerichtlich bestellter Betreuer.

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