Vorsorgevollmacht – Unterschied zur Patientenverfügung & Regelungen

Was unterscheidet die Vorsorgevollmacht von der Patientenverfügung?

Durch eine Patientenverfügung legt eine Person für den Fall ihrer Einwilligungsunfähigkeit fest, ob sie in bestimmten Situationen in medizinischen Maßnahmen einwilligt oder diese untersagt § 1901a ff. BGB.

So kann z.B. verfügt werden, dass im Falle eines Wachkomas keine lebenserhaltenden Maßnahmen durchzuführen sind. Die Patientenverfügung richtet sich an den Arzt und das medizinische Behandlungsteam.

Die Patientenverfügung kann nicht durch eine Vorsorgevollmacht ersetzt werden. Empfehlenswert ist es, die Vorsorgevollmacht durch eine Patientenverfügung zu ergänzen. Sowohl Betreuer als auch Bevollmächtigter sind bei Vorliegen einer zutreffenden Patientenverfügung an diese gebunden.

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Welche Angelegenheiten können durch eine Vorsorgevollmacht geregelt werden?

Grundsätzlich ist eine Vorsorgevollmacht überall dort möglich, wo auch sonst eine rechtsgeschäftliche Vertretung zulässig ist.

Lediglich höchstpersönliche Rechtsgeschäfte wie die Eheschließung (§ 1311 BGB) oder die Errichtung eines Testaments (§ 2064 BGB) gestatten keine Bevollmächtigung.

Eine Vorsorgevollmacht kann entweder auf bestimmte Lebensbereiche beschränkt werden, z.B.:

  • Kaufverträge
  • Mietverträge
  • Bankgeschäfte
  • Versicherungsangelegenheiten
  • Behördengänge
  • Vertragsschlüsse mit Kliniken, Alters- und Pflegeheimen
  • Rechtsstreitigkeiten

oder sich auf sämtliche Angelegenheiten erstrecken (sog. Generalvollmacht).

Lediglich in einigen Ausnahmefällen reicht die allgemeine Formulierung, die Vorsorgevollmacht solle sich auf alle Angelegenheiten erstrecken, nicht aus.
Folgende Fälle müssen in der Vorsorgevollmacht ausdrücklich erwähnt werden:

Die Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme, bei der die begründete Gefahr besteht, dass der Patient stirbt oder einen schweren und länger andauernden Gesundheitsschaden erleidet, § 1904 Abs. 1 BGB
Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme, wenn diese medizinisch angezeigt ist und andernfalls die Gefahr des Todes oder andauernder Gesundheitsschäden besteht. Davon umfasst ist z.B. der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen, § 1904 Abs. 2 BGB
Die mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung des Patienten, § 1906 Abs. 1 BGB
Ärztliche Zwangsmaßnahmen oder andere freiheitsbeschränkende Maßnahmen (z.B. Bettgitter), § 1906 Abs. 3, 4 BGB.

Eine Ausnahme besteht in Eilfällen (wenn mit einem Aufschub eine Gefahr verbunden wäre).

Unterbringung und ärztliche Zwangsmaßnahmen bedürfen darüber hinaus auch bei Vorliegen einer Bevollmächtigung der Genehmigung des Betreuungsgerichts, § 1906 Abs. 5 BGB.

> Vorsorgevollmacht – Voraussetzungen & Aufbewahrung

 
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