Vollständigkeit, Änderungen und Manipulationen der Patientenakte

Muss die Akte vollständig sein wenn ich sie einsehe ? Darf mir etwas vom Arzt vorenthalten werden ?

Die gesamte Patientenakte oder Teile der Akte dürfen dem Patienten vorenthalten werden. Dazu müssen aber entweder „nicht erhebliche therapeutische Gründe“ oder „sonstige erhebliche Rechte Dritter“ dem Recht auf Einsichtnahmen des Patienten entgegenstehen (§ 630g Abs. 1 BGB).

Nicht erhebliche therapeutische Gründe können z.B. die psychische Verfassung des Patienten sein, wie eine Depression oder Gefährdung für einen Suizid. Dies muss allerdings konkret diagnostiziert worden sein und darf nicht nur gemutmasst werden. Die therapeutischen Gründe sind dabei nach Art und Richtung näher zu kennzeichnen. Dabei müsste eine schwere Selbstgefährdung des Patienten drohen. Ausschließlich in diesen drastischen Fällen wäre es erlaubt die Einsicht in die vollständige Akte zu verwehren. Da auch die Erhaltung der therapeutischen Handlungsfähigkeit mit berücksichtigt werden muss, ist es eher möglich, eine noch laufende Behandlung nicht zu zeigen, als denn eine abgeschlossene oder abgebrochene Behandlung.

Auch erhebliche Rechte Dritter könnten dem Recht auf Einsichtnahme des Patienten in seine Krankenakte entgegenstehen. Das könnte z.B. der Fall sein, wenn gesundheitliche Belange von Familienangehörigen in der Akte erwähnt würden. Dies kommt allerdings in der Praxis äusserst selten vor. Wichtig für den Patienten ist aber, dass die Ablehnung der Einsichtnahme vom Arzt zwingend zu begründen ist, damit der Patient auch konkret gegen die Ablehnung vorgehen kann.

Im Ergebnis bedeutet das, dass eine Vorenthaltung der Patientenakte nur in absoluten Ausnahmefällen vorkommen darf und dies nur sehr wenige Patienten betreffen kann.

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Darf es Änderungen oder Manipulationen an der Krankenakte geben ?

In § 630f Abs. 1 S.2 BGB ist festgelegt, dass Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte generell zulässig sind. Allerdings nur, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt noch erkennbar bleibt, wann diese genau vorgenommen wurden. Die Änderungen müssen also mit Datum und Unterschrift des Arztes eingetragen werden. Eine echte Manipulation der Akte im Nachhinein ist daher verboten. Dies gilt im übrigen auch für elektronisch geführte Patientenakten und ist auch dort sicherzustellen.

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Was würde es bedeutet, wenn die Akte manipuliert wurde ?

Wenn an einer Patientenakte Inhalte manipuliert (also richtige Daten weggelassen oder falsche Daten hinzugefügt) wurden, kann Urkundenfälschung (strafbar nach § 267 StGB) vorliegen.
Ausserdem würde bei einem Arzthaftungsprozess (also bei Vorliegen eines möglichen Arztfehlers) eine verfälschte oder nicht vollständige Dokumentation zu der Umkehre der Beweislast führen. Dann müsste der Arzt beweisen, dass er keine Fehler gemacht hat und nicht mehr der Patient, dass der Arzt fehlerhaft handelte.

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