Schmerzensgeldanspruch

Ein juristischer Anspruch auf Schmerzensgeld (Schmerzensgeldanspruch) gegen einen Arzt oder eine Klinik, ergibt sich aus dem § 253 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einer Verletzung des Behandlungsvertrages (§§ 630a, 280 BGB) oder in Verbindung mit einem Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB (Schadensersatzpflicht aus Deliktshaftung).

Ausserdem kommt in manchen Fällen noch ein Anspruch des Opfers aus § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung) und / oder ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den strafrechtlichen Vorschriften der §§ 223 ff. StGB in Betracht.

Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden (§ 253 Abs. 2 BGB).

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