Die Patientenakte (auch Krankengeschichte genannt) ist eine Ansammlung von Schriften oder anderen Dokumenten, wie z.B. Röntgenbildern, Arztbriefen o.ä., in der alle medizinisch relevanten Daten über einen Patienten festgehalten werden. Im Gesetzt ist die Patientenakte bzw. die Dokumentationspflicht des Arztes in § 630f BGB geregelt.
Inhaltlich sind in der Patientenakte vor allem medizinische Massnahmen, Befunde des Arztes, Anamnesen, Diagnosen, durchgeführte Untersuchungen, Therapien und deren Wirkungen, Röntgenbilder, Berichte von Operationen, Befunde von Laboratorien, Arztbriefe und ähnliche Dokumente zu finden.
Sinnvoll ist die Patientenakte zum einen für den Arzt als Protokollierung seiner Maßnahmen und zur Abrechnung seiner Leistungen gegenüber dem Privatpatienten oder der Krankenkasse des Patienten. Zum anderen ist die Patientenakte sinnvoll für den Patienten, weil er darüber Einsicht in die Arbeit des Arztes erhält, da der Arzt verpflichtet ist, alle Leistungen darin lückenlos zu dokumentieren. Die grösste rechtliche Wirkung entfaltet die Patientenakte aber als Beweismittel in einem Arzthaftungsprozess, wenn dem behandelnden Arzt z.B. ein Behandlungsfehler vorgeworfen wird.
Daher hat auch jeder Patient ein Recht auf Einsichtnahme in seine Patientenakte nach § 630g BGB. Dem Patienten ist auf sein Verlangen hin unverzüglich Einsicht in seine Akte zu gewähren, § 630g Abs. 1 BGB. Gemäß § 630f Abs. 3 BGB hat der Arzt die Akte noch 10 Jahre nach Abschluss der letzten Behandlung aufzubewahren.
Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zur Patientenakte finden Sie hier.