Der dritte Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hatte darüber zu entscheiden, ob es einen Hygienemangel darstellt, wenn ein Krankenhauspfleger eine Patientin mit Handschuhen behandelt, mit denen er vorher eine Türklinke angefasst hat.
Die Patientin lag im Krankenhaus wegen Wirbelsäulenbeschwerden. Sie musste unter anderem an einen Venenverweilkatether angeschlossen werden. Nach Entfernung des Katheters zeigte sich eine Entzündung an der Einstichstelle und es bildete sich ein kleiner Abszess. Der Pfleger öffnete diesen Abszess auf Anordnung des behandelnden Arztes. Er trug dabei Handschuhe, mit denen er vorher eine Türklinke berührte. Später erkrankte die Klägerin am Bakterium Staphylokokkus aureus. Die Patientin klagte daraufhin auf Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro.
Im Ergebnis entschied das Gericht in zweiter Instanz, dass das Krankenhaus nur dann haften muss, wenn die Patientin nachweisen kann, dass ihr genau durch diese Handlung des Handschuhs an der Türklinke ein Gesundheitsschaden entstanden ist. Da die Patientin das aber nicht konnte, gab es auch keine Schmerzensgeldzahlung der Klinik an die Patientin.