Jeder ärztliche Heileingriff (chirurgischer Eingriff / Operation, Verabreichung eines Medikamentes, Durchführung einer Röntgenuntersuchung o.ä.) ist zunächst eine Körperverletzung eines Arztes im strafrechtlichen Sinne der §§ 223, 224 StGB.
Die Strafbarkeit des behandelnden Mediziners kann aber rechtlichausgeschlossen sein, in dem die Tat nicht rechtswidrig durchgeführt wurde. Dies ist hauptsächlich dann der Fall, wenn der Patient vorher in die medizinische Maßnahme eingewilligt hat. Diese Einwilligung des Patienten ist in § 630d BGB geregelt.
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