Strafrechtliche Aspekte eines ärztlichen Behandlungsfehlers

Bei einem medizinischen Eingriff durch einen Arzt können auch strafrechtliche Probleme entstehen. Es kann vor allem zu einer Körperverletzung oder gar zu einer fahrlässigen Tötung kommen.

Wann macht ein Arzt sich durch einen Behandlungsfehler strafbar ?

Jeder ärztliche Heileingriff ist zunächst einmal eine Körperverletzung im strafrechtlichen Sinne der §§ 223, 224 StGB. Dies gilt für chirurgische Eingriffe, wie auch schon bei der Verabreichung eines Medikamentes oder der Durchführung einer Röntgenuntersuchung.

Die Strafbarkeit eines Arztes kann aber ausgeschlossen sein, in dem die Tat nicht rechtswidrig begangen wurde. Dies wäre hauptsächlich dann der Fall, wenn der Patient vorher in die medizinische Maßnahme eingewilligt hat. Diese Einwilligung des Patienten ist in § 630d BGB geregelt.

Damit die Einwilligung des Patienten die Körperverletzung auch rechtlich wirksam ausschließen kann, muss der Patient einwilligungsfähig gewesen sein. Außerdem muss er hinreichen über die Behandlungsmaßnahme aufgeklärt worden sein.

War ein Patient nicht mehr einwilligungsfähig, weil er z.B. bewusstlos war, kommt als Rechtfertigung eine Patientenverfügung, die Einwilligung eines Vormunds, Betreuers oder Vertreters des Patienten oder eine akute Notsituation in Betracht (aus nachträglicher Sicht ermittelter hypothetischer Wille des Patienten), in der gehandelt werden musste.

Lag aber keine Einwilligung vor, oder wurde der Patient nicht hinreichen über die Behandlungsmaßnahme aufgeklärt, so kann sich der behandelnde Arzt eventuell strafbar gemacht haben.

Lesen Sie dazu auch § 630d BGB – Einwilligung des Patienten

Diese Darstellung ist stark vereinfacht. Für genauere Informationen, wenden Sie sich bitte an einen Experten, wie z.B. an einen Fachanwalt für Medizinrecht oder Strafrecht.