Das Infektionsschutzgesetz (genauer: Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen, abgekürzt: IfSG oder InfSchG) trat am 1.01.2001 in Kraft.
Gemäß § 1 IfSG ist Zweck des Gesetzes übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Das Infektionsschutzgesetz wurde vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats am 20. Juli 2000 als Bestandteil des Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften (SeuchRNeuG) beschlossen. Unter bestimmten Umständen lässt das Gesetz starke Einschränkungen von Grundrechten zu, wie u.a. die Einschränkung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit, der Freiheit der Person, der Unverletzlichkeit der Wohnung oder der Versammlungsfreiheit.
Im Einzelnen werden im Infektionsschutzgesetz Regelungen getroffen, bezüglich der Koordinierung und Früherkennung, des Meldewesens, Bekämpfung und Verhütung übertragbarer Krankheiten, Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen, Wasserversorgung, Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln, Tätigkeiten mit Krankheitserregern, zuständigen Behörden, Entschädigung in besonderen Fällen und Kosten. Auch Straf- und Bußgeldvorschriften finden sich im IfSG.
Hier finden Sie den vollen Gesetzestext:
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)