Jeder Person, die Patient bei einem Arzt war, hat ein Recht auf Einsichtnahme in ihre Patientenakte. Dieses Recht lässt sich herleiten aus dem Recht auf Selbstbestimmung und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I und Art. 1 I GG. Das Recht auf Einsichtnahme ist außerdem seit dem Jahr 2013 gesetzlich geregelt in den §§ 610a ff. und konkret in § 630g BGB. Es zählt zu den wichtigsten Datenschutzrechten von Patienten in Deutschland.
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