Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler, § 630h BGB

Im einem Arzthaftungsprozess muss der Patient beweisen, dass der behandelnde Mediziner oder die zuständige Klinik einen Fehler gemacht hat. Die sogenannte objektive Beweislast liegt also beim Patienten.

Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler

Nach § 630h Abs. 5 BGB gilt, dass wenn ein grober Behandlungsfehler vorliegt und dieser grundsätzlich geeignet ist, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, vermutet wird, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war. Hat der Arzt / die Klinik einen solchen groben Behandlungsfehler begangen, so kehrt sich die Beweislast um. Damit muss der Arzt / die Klinik beweisen, dass er bzw. sie keinen Fehler gemacht hat.

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