Ärztlicher Behandlungsfehler & Schadensersatz – Teil 3

Lesen Sie hier in Teil 3 die weiteren Voraussetzungen für eine erfolgreiche Klage auf Schadensersatz in einem Arzthaftungsprozess:

3) Kausalität / Verschulden des Behandelnden

Damit der Anspruch auf Schadensersatz für den Patienten erfolgreich ist, muss das beschriebene Fehlverhalten dem Behandelndem auch zuzurechnen sein. Der vom Behandelnden begangene Behandlungsfehler muss kausal zu der Verletzung des Patienten geführt haben. Ausserdem muss der Behandelnde schuldhaft, also unter Verstoß gegen die verkehrsübliche Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) gehandelt haben.

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4) Vorliegen eines Schadens

Um einen Anspruch auf Schadensersatz zu haben, muss beim Patienten auch ein Schaden entstanden sein. In Betracht kommen z.B. folgende Arten von Schäden:

Behandlungskosten
Weitere Behandlungskosten, die durch den Behandlungsfehler anfallen, wie z.B. weitere OPs, Medikamente usw.

Erwerbsschaden / Verdienstausfall
Schäden, die anfallen, weil der geschädigte Patient nicht mehr in der Lage ist seinem Beruf nachzugehen.

Mehrbedarfsschaden
Kosten für vermehrte Bedürfnisse des Patienten, wie z.B. Gehhilfen, Rollstühle, Taxifahrten o.ä.

Haushaltsführungsschaden
Ein Schaden, der zustande kommt, weil der geschädigte Patient seinen Haushalt teilweise oder ganz nicht mehr führen kann.

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5) Beweislast / Beweislastumkehr

Der Patient (oder im Todesfall dessen Erben) muss beweisen, dass der Behandelnde einen Fehler gemacht hat. Die sogenannte objektive Beweislast liegt also beim Kläger. Dies gestaltet sich manchmal schwierig.

Nach § 630h Abs. 5 BGB gilt, dass wenn ein grober Behandlungsfehler vorliegt und dieser grundsätzlich geeignet ist, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, vermutet wird, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war. Ein grober Behandlungsfehler liegt dann vor, „wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf“ (BGH, Urteil vom 11. Juni 1996).

Hat der Behandelnde also einen groben Behandlungsfehler begangen, so kehrt sich die Beweislast um, und er muss beweisen, dass er keinen Fehler gemacht hat. Dadurch hat der geschädigte Patient im Arzthaftungsprozess einen grossen Vorteil, denn er muss nicht mehr beweisen, dass der Arzt den Fehler begangen hat.

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