§ 630a BGB – Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag

(1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.

(2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

 

Erklärung:

In § 630a Absatz 1 BGB werden die beiden Parteien des Vertrages definiert. Das ist auf der einen Seite der Behandelnde (also z.B. ein Arzt) und auf der anderen Seite der Patient. Der Behandelnde im Sinne dieses Gesetzes muss allerdings nicht die Person sein, die die medizinische Behandlung auch durchführt, sondern es ist die Person, die die Behandlung vertraglich zugesagt hat (das kann die selbe Person sein, aber z.B. auch ein Krankenhaus oder eine Gemeinschaftspraxis von Ärzten).

Eine medizinische Behandlung i.S.d. § 630a BGB ist nicht nur eine ärztliche Maßnahme, sondern kann auch die Tätigkeiten von Hebammen, Heilpraktikern und Physiotherapeuten umfassen.

Soweit keine dritte Person zur Zahlung verpflichtet ist (meistens ist damit die gesetzliche Krankenkasse des Patienten gemeint), ist der Patient selber zur Zahlung der Behandlung verpflichtet.

In § 630a Absatz 2 BGB wird festgelegt, dass die Behandlung nach allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen hat (auch genannt: de lege artis). Ausnahmen darf es nur geben, wenn ausdrücklich zwischen Behandelndem und Patienten etwas anderes vereinbart wurde (wie z.B. die Anwendung von neuartigen, noch nicht erprobten Behandlungsmethoden).

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