Die Gebührenordnung für Ärzte, kurz GOÄ genannt, wurde am 12. November 1982 erlassen. Sie regelt die Abrechnung aller medizinischen Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung.
Nach dem ärztlichen Berufsrecht ist in Deutschland ein Arzt gezwungen nach der Gebührenordnung für Ärzte abzurechnen, § 1 GOÄ. Er darf daher keine selbst festgelegten Preise für seine medizinischen Tätigkeiten verlangen.
Gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ können selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses vom Arzt berechnet werden.
Die Gebührenordnung für Ärzte unterteilt sich wie folgt:
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Abweichende Vereinbarung
§ 3 Vergütungen
§ 4 Gebühren
§ 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses
§ 5a Bemessung der Gebühren in besonderen Fällen
§ 5b Bemessung der Gebühren bei Versicherten des Standardtarifes der privaten Krankenversicherung
§ 6 Gebühren für andere Leistungen
§ 6a Gebühren bei stationärer Behandlung
§ 7 Entschädigungen
§ 8 Wegegeld
§ 9 Reiseentschädigung
§ 10 Ersatz von Auslagen
§ 11 Zahlung durch öffentliche Leistungsträger
§ 12 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung
Anhänge:
A. Gebühren in bes. Fällen
B. Grundleistungen
C. Sonderleistungen
D. Anästhesieleistungen
E. Physik.-med. Leistungen
F. Innere/Kinder/Dermatologie
G. Neurologie, Psychiatrie
H. Gynäkologie
I. Augenheilkunde
J. HNO
K. Urologie
L. Chirurgie/Orthopädie
M. Labor
N. Histologie, Zytologie
O. Strahlenmedizin/MRT
P. Sektionsleistungen
Analoge Leistungen