Eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bezeichnet eine Lohnzahlung, die auch in einem Krankheitsfall des Arbeitnehmers trotz Ausfall der Arbeitsleistung an ihn gezahlt wird. Den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz (Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall) haben alle Arbeitnehmer (inklusive Auszubildendender) für die Dauer von maximal sechs Wochen beginnend ab dem Ausfalldatum. Den Anspruch auf die entgeltliche Fortzahlung haben dabei nicht nur vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, sondern auch Teilzeitkräfte. Darunter fallen auch Minijobber bzw. 450 EUR Lohnempfänger, Aushilfen und Studentenjobber.
Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte (§ 2 Abs. 1 EntgFG). Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage (§ 2 Abs. 3 EntgFG).
Die Höhe des Betrages der bezahlt wird, richtet sich gemäß § 4 Abs. 1 EntgFG nach dem regelmäßig gezahlten, zustehenden Arbeitsentgelt. Zum Arbeitsentgelt gehört nicht das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt und Leistungen für Aufwendungen des Arbeitnehmers, soweit der Anspruch auf sie im Falle der Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist, daß dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen tatsächlich entstanden sind, und dem Arbeitnehmer solche Aufwendungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen (§ 4 Abs. 1a EntgFG). Auch eine Kürzung von Sondervergütungen ist möglich, § 4a EntgFG.
Die Grundvorraussetzungen für die Fortzahlung sind in § 3 EntgFG geregelt. Den Arbeitnehmer darf z.B. kein Verschulden an einem Ausfall treffen. Bei einem erneuten Ausfall infolge der derselben Krankheit verliert der Arbeitnehmer den Anspruch auf weitere 6 Wochen Fortzahlung nur dann nicht, wenn er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
Wenn eine Erkrankung i.S.d. EntgFG vorliegt, muss der Arbeitnehmer die Erkrankung dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen (Anzeigepflicht) und wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert, spätestens am ersten darauf folgenden Arbeitstag seinem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.