Arztwerberecht

Das ärztliche Werberecht (auch Arztwerberecht) bezeichnet eine Anzahl von Gesetzen, die die zulässigen Möglichkeiten einer Werbung für Ärzte bzw. Zahnärzte regelt. Entsprechende Regelungen finden sich in einzelnen Paragraphen im Heilmittelwerbegesetz (HWG), im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und in den jeweiligen Berufsordnungen der Ärztekammern der zuständigen Bundesländer.

Ähnlich dem Werberecht für Rechtsanwälte wurde auch das Werberecht für Ärzte in den letzten Jahren gelockert. Vor einigen Jahren war Ärzten quasi jede Art von Werbung untersagt. Im Jahr 2002 wurde aber durch § 27 der Musterberufsordnung der Bundesärztekammer bzw. der Bundeszahnärztekammer und allen Berufsordnungen der Landesärztekammern eine sachliche berufsbezogene Informationswerbung gestattet.

Gemäß § 27 Abs.3 der Musterberufsordnung der Bundesärztekammer bzw. der Bundeszahnärztekammer ist nur berufswidrige Werbung den Ärztinnen und Ärzten untersagt. Dabei definiert sich berufswidrige Werbung dadurch, dass sie insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung ist. Ärztinnen und Ärzte dürfen eine solche Werbung durch andere weder veranlassen noch dulden. Eine Werbung für eigene oder fremde gewerbliche Tätigkeiten oder Produkte im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit ist unzulässig. Werbeverbote aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt.

Ärzte und Ärztinnen dürfen ausdrücklich mit einer nach der Weiterbildungsordnung erworbenen Bezeichnungen werben, andere öffentlich-rechtliche erworbene Qualifikationen oder als solche gekennzeichnete Tätigkeitsschwerpunkte und organisatorische Hinweise nennen.

Auch zur Werbung auf einer eigenen Webseite hat die Bundesärztekammer bzw. die einzelnen Landesärztekammern Regelungen erlassen. U.a. dürfen nur sachliche Aussagen bzgl. der eigenen Leistung genannt werden, anpreisende Werbung ist untersagt, ebenso wie Publikationslisten, die ein besonderes Fachwissen des Arztes demonstrieren sollen. Ausserdem ist natürlich, wie bei jeder Webseite, das Telemediengesetz zu beachten.

> zurück zum Wörterbuch