Arzthaftungsrecht

Das Arzthaftungsrecht ist das Recht des Patienten auf Haftung gegenüber seinem behandelnden Arzt. Wenn der Arzt seinen Patienten behandelt, so kommt ein Behandlungsvertrag zustande. Gemäß § 630a BGB (Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag) schuldet der Arzt (Behandelnder) dem Patienten die Leistung der versprochenen medizinischen Behandlung unter Einhaltung der erforderlichen Sorgfaltspflichten. Die Behandlung hat dabei nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, § 630a II BGB. Kommt es dabei aber zu einem Schaden für den Patienten und verstiess der behandelnde Arzt dabei gegen Sorgfaltspflichten (z.B. durch einen Behandlungsfehler), so ist er dem Patienten gegenüber zum Ausgleich des Schadens verpflichtet (Anspruch auf Schadensersatz).

Arzthaftungsrecht

Die verschiedenen ärztlichen Verstöße, die zu einem Schadensersatz führen können, sind hauptsächlich in die Gruppen Aufklärungsversäumnisse, Behandlungsfehler, Dokumentationsfehler und weitere Pflichtverstöße zu unterteilen.

Weitere Rechte der Patienten ergeben sich aus den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere §§ 630a ff. BGB, aus den Sozialgesetzbüchern, den Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, dem Arzneimittelgesetz, Regelungen in den Berufsordnungen der Landesärztekammern und in den Bundesmantelverträgen der Selbstverwaltungspartner, sowie aus dem Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten von 2013. Das Arzthaftungsrecht ist daher ein umfängliches und komplexes Rechtsgebiet.

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