Arzneimittelhaftungsrecht

Das Arzneimittelhaftungsrecht, auch Medizinproduktehaftungsrecht genannt, beschäftigt sich mit der Haftung für Schäden, die durch Arzneimittel entstanden sind. Dies sind neben vertraglichen Ansprüchen auch deliktsrechtliche Ansprüche (Schadensersatz, Schmerzensgeld), Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und Ansprüche aus dem Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln selbst (kurz AMG genannt).

Die vertraglichen Ansprüche können sich gegen den Hersteller des Arzneimittels richten. Sie können aber auch beim Erwerb in einer Apotheke oder in einer Drogerie gegen den Verkäufer entstehen, oder sie können sich gegen einen behandelnden Arzt bzw. ein Krankenhaus (falls ein Arzt die Arzneimittel fehlerhaft verabreicht hat, liegt eventuell eine vertragliche Haftung des Krankenhausträgers vor, wenn ein Krankenhausvertrag Grundlage war.) richten, welche das Medikament verschrieben haben.

Grundlegende Pflichten des Arztes bzw. des Krankenhauses können zum Beispiel in einer adäquaten Lagerung der Arzneimittel, beziehungsweise der Medizinprodukte, liegen oder auch in der Organisationspflicht, dass keine abgelaufenen Arzneimittel verwendet werden.

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