Die ärztliche Schweigepflicht ist in § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) und in § 9 der MBO geregelt.
§ 203 Abs.1 Var. 1 StGB lautet: wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Auch nach § 9 MBO haben Ärzte über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist, zu schweigen.
Inhaltlich betrifft die Schweigepflicht alle personenbezogenen Daten. Dies können Tatsachen sein, wie zum Beispiel Ergebnisse einer Untersuchung, ein Krankheitsverlauf, welche Verletzungen oder Erkrankungen überhaupt vorliegen, welche Operation oder Maßnahmen durchzuführen sind oder allgemeine Patientendaten bzw. ob überhaupt eine bestimmte Person ein Patient ist.
Die Schweigepflicht gilt gegenüber jeder anderen Person. Dies bedeutet dass die ärztliche Schweigepflicht selbst gegenüber den Angehörigen des Patienten zu wahren ist. Selbst vor Gericht ist die ärztliche Verschwiegenheitspflicht als Recht des Arztes im sogenannten Zeugnisverweigerung manifestiert (§ 53 StPO im Strafprozess oder § 383 ZPO im Zivilprozess). Allerdings gibt es auch Ausnahmen. Diese Ausnahmen der Verschwiegenheitspflicht können zum Beispiel im Einverständnis des Patienten liegen (auch gegebenenfalls mutmaßlich, wenn dieser zB bewusstlos ist), bei einem rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB), wenn eine schwerwiegende Straftat in Planung ist (§ 138 StGB) oder bei einer gesetzlichen Auskunft (zum Beispiel bei einem Fall des Infektionsschutzgesetzes).
Ein Zuwiderhandeln kann im Fall des § 203 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.
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