Verweigerung der Patientenakte, Fristen und Tod des Patienten

Was kann man machen, wenn einem die Einsichtnahme in die Krankenakte verweigert wird ?

Wenn einem Patient die Einsichtnahme in eine Patientenakte verweigert wird, sollte man den Arzt oder sein Personal auf die Rechtslage und das Recht zur unverzüglichen Einsichtnahme des Patienten aufklären. Passiert danach nichts, sollte ein Rechtsanwalt mit dem Fall betraut werden. Wichtig ist aber, dass man kein Recht darauf hat, sich die Akte einfach selber zu nehmen.

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Wie lange sind die Akten einsehbar ? Wie lange muss der Arzt die Akten aufbewahren ? Gibt es eine Verjährungsfrist ?

Generell hat der Arzt die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der letzten Behandlung aufzubewahren (§ 630f Abs. 3 BGB). Wenn auch nach dem Ablauf der 10 Jahre noch eine Patientenakte vorhanden ist, darf aber die Einsicht in diese Akte nicht verweigert werden. Die zehn Jahre wirken nicht wie eine Verjährung für das Recht auf Einsichtnahme, sondern gelten nur als minimale gesetzliche Aufbewahrungsfrist der Krankenakten.

Auch bei einem Verkauf oder bei einer Aufgabe der Arztpraxis muss der Arzt gemäß § 10 Abs. 4 MBO-Ä sicherstellen, dass die Patientenakten ordnungsgemäß für diesen Zeitraum aufbewahrt werden.

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Was passiert, wenn ein Patient stirbt ? Haben die Erben oder Angehörigen ein Recht auf Einsichtnahme in dessen Akte ?

Wenn vermögensrechtliche Interessen betroffen sind (also z.B. offene Rechnungen des Patienten oder mögliche Arzthaftungsforderungen), geht das Recht auf Einsichtnahme an die Erben des Patienten über (§ 630g Abs. 3 S. 1 BGB). Diese dürfen dann die Krankenakte einsehen.

Wenn sogenannte immaterielle Interessen des Patienten geltend gemacht werden können, dürfen auch die nächsten Angehörigen des Toten die Patientenakten lesen (§ 630g Abs. 3 S. 2 BGB). Dies wäre z.B. der Fall, wenn möglicherweise Persönlichkeitsrechte des Toten verletzt wurden.

Die Rechte der Erben oder Angehörigen sind allerdings ausgeschlossen, wenn der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten der Einsichtnahme dieser Personen entgegenstand (§ 630g Abs. 3 S. 3 BGB), der Verstorbene es also nicht wollte, dass die Erben oder Angehörigen in seine Patientenakte sehen dürfen.

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