Werden Behandlungsfehler von Ärzten begangen und wird der Patient dadurch krank oder stirbt, entstehen Schadensersatzanprüche des Patienten oder seiner Hinterbliebenen.
Beispiele für solche Kosten, die nach einem rechtskräftigem Urteil von einem Mediziner oder einer Klinik zu bezahlen wären, sind neben Schmerzensgeld vornehmlich Behandlungskosten, Kompensation von Einkommensverlusten und bei gesetzlicher Unterhaltspflicht (Unterhalt kraft Gesetzes) des Opfers ein sogenannter Unterhaltsschaden.
Stirbt der Betroffene, können auch die Unterhaltsnehmer direkt gegen den Schädiger (Arzt, Klinik) vorgehen. Bei der Tötung einer Person kann gemäß § 844 Abs. 2 BGB der Dritte, dem gesetzlicher Unterhalt zusteht, bei der Tötung des Unterhaltspflichtigen den Schädiger auf den Unterhaltsschaden verklagen.