Ein Mann wurde während einer stationären Behandlung am Darm operiert. Ein Teil des Darms wurde bei der Operation entfernt (Resektion). Etwa eine Woche später spürte der Patient starke Schmerzen am Bauch. Daraufhin wurde ihm im Krankenhaus das Medikament „Nevolgin“ verabreicht, welches er bereits vor der Operation erhielt. Des Weiteren wurde ihm „Buskopan“ intravenös verabreicht.
Am darauffolgendem Tag brach der Patient zusammen. An der Stelle, wo eine bei der Operation gelegte Drainage entfernt wurde, trat ein Sekret aus, welches für Stuhl gehalten wurde. Es erfolgte eine Notoperation auf den Verdacht, dass die anatomischen Darmstrukturen nicht ausreichend funktionstüchtig sind (Insuffizienz der Anastomose). Während der Operation stellten die Ärzte eine vierseitige Entzündung des Bauchfells am Patienten fest (vierquadranten-Periotonitis). Der Patient lag nach der Operation im Koma und wurde auf die Intensivstation verlegt. Der Zustand des Patienten verschlechterte sich. Es entwickelte sich eine pilzbedingte Lungenentzündung (Aspergillus-Pneumonie). Am Bauch entstand postoperativ durch das Aufplatzen der Operationswunde (Platzbauch) eine bakterielle Wunde (Sepsis) ohne Nachweisbarkeit einer Infektion (SIRS). Aufgrund dieser postoperativen Komplikationen mussten mehrere erneute Operationen angesetzt werden, da die Wunde durch körpereigene Prozesse nicht geheilt werden konnte.
Der Patient klagte auf Schmerzensgeld gegen die Ärzte. Seine Schwerbehinderung sei auf eine zu spät angesetzte Operation zurückzuführen. Ebenso hätte er deshalb seinen Arbeitsplatz verloren. Es wurde ein Gutachter befragt, der feststellte, dass bei einer früheren Operation die gleichen Komplikationen entstanden wären und der gleiche Erfolg eingetreten wäre, wie bei der späteren Operation. Im erneuten Verfahren, welches aufgrund einer Berufung durch den Patienten eingeführt wurde, stellte ein weiterer Gutachter fest, dass eine frühere Operation die gleichen Folgen mit sich gebracht hätte. Jedoch sei das Austreten eines stuhlähnlichen Sekrets schon einen Tag vorher erkennbar gewesen. Auch die Ursachen wären untersuchbar gewesen, sodass eine fehlende Funktionstüchtigkeit der Darmstrukturen hätte vorher entdeckt werden können. Fehlerhaft wurde auch die Bauchdecke nicht untersucht. Davon war auszugehen, da kein Befund der Untersuchung vorhanden war. Dieser hätte jedoch erfolgen müssen. Die Nichtuntersuchung der Bauchdecke war somit als ein Behandlungsfehler der Ärzte zu werten. Wäre eine Insuffizienz früher erkannt worden, wären die Folgen der Operation nicht vermeidbar gewesen, jedoch hätte sich die Früherkennung positiver auf den Zustand des Patienten ausgewirkt, das heißt die Folgen wären weniger ausgeprägt gewesen.
Deshalb wurde dem Patienten vom Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 35.000 EUR zugesprochen. Die Summe wurde vom Gericht für angemessen gehalten, da der Patient einen sehr langen Leidensweg ertragen musste, indem er Monate lang im Krankenhaus verblieb und sich mehreren Operationen unterzog. Des Weiteren verlor der Patient seine Arbeitsstelle. Eine vom Patienten behauptete Depression konnte allerdings nicht ärztlich nachgewiesen werden.
Urteil 7 W 28/05 OLG Karlsruhe vom 24.6.2005