Eine Frau ging regelmäßig zum Frauenarzt, wo sie jährlich Krebsvorsorgeuntersuchen durchführen ließ. Diese wurden ausführlich durch klinische Untersuchungen und Ultraschall durchgeführt. Die Patienten bekam vom Arzt Tabletten zur Schwangerschaftsverhütung verschrieben. Sie nahm während der gesamten Hormontherapie drei verschiedene Medikamente ein. Als die Patientin in die Wechseljahre kam, wurde auf eine Hormonersatztherapie umgestellt, um die Wechseljahresbeschwerden zu lindern. Diese erfolgte erst durch das Medikament Östronara. Später wurde die Hormonersatztherapie auf das Medikament Liviella umgestellt.
Die jährlichen Brustkrebsvorsorgeuntersuchungen wurden weiterhin gründlich durchgeführt. Ohne dass der Arzt eine Auffälligkeit festgestellt hat, schickte er die Patientin dennoch zur Mammographie, wo der Verdacht auf Brustkrebs (Mammakarzinom) in der linken Brust diagnostiziert wurde. Es wurde durch weitere medizinische Untersuchungen ein bösartiger Tumor (invasis duktales Karzinom) in der linken Brust festgestellt. Anschließend ließ sich die Patienten mehreren Operationen unterziehen. Der Tumor wurde, einschließlich Umgebung, mithilfe einer Segmentresektion aus der Brust entfernt. Anschließend wurden die Achsellymphknoten entnommen (Lymphknotenentnahme) und eine Bestrahlung der Brust durchgeführt (intraoperative Bestrahlung).
Innerhalb weiterer Untersuchungen konnten drei Metastasen (Tochtergewulste des Tumors) in den Achseln festgestellt werden. Daraufhin wurde zur Beseitigung der Metastasen eine Chemotherapie angesetzt. Die Patientin verlangte Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 EUR. Sie sah einen Behandlungsfehler des Arztes darin, dass er ihr nach Umstellung auf das Medikament Liviella nicht nach jeder Untersuchung noch zusätzlich zu einer Mammographie geraten hatte, da das Medikament das Brustkrebsrisiko erhöhen würde. Darauf ist die Patienten nicht hingewiesen worden. Trotz Erkennbarkeit des Mammakarzinoms (Brustkrebs) hat der Mediziner den Brustkrebs erst zwei Jahre zu spät erkannt. Bei frühzeitiger Erkennung hätte die Frau weder die Operation, noch die Bestrahlung, noch die Chemotherapie erleiden müssen.
Des Weiteren verlangte sie Schadensersatz für die entstandenen Haushaltsführungskosten in Höhe von 3.300 EUR, sowieso die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1026,08 EUR. Der Patientin wurde vom Gericht Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 EUR zugesprochen. Der Arzt hätte sie schon zwei Jahre vorher bei der Umstellung auf das Medikament Livielle zu einer zusätzlichen Mammographie beraten müssen. Ebenfalls war zu der Zeit eine Mammografphieuntersuchung fester Bestandteil einer Brustkrebsvorsorgeuntersuchung, da diese die einzig sichere Methode zur Senkung des Mortalitätsrisikos bei Brustkrebs war. Der Patientin kam es sichtlich auf eine Minimierung des Krebsrisikos an, da sie keine ihrer jährlichen Untersuchungen ausließ. Des Weiteren erhielt die Patientin 3.330 EUR Schadensersatz für ihre Haushaltsführungskosten, sowie die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 957,35 EUR.
Urteil 3 U 57/13 OLG Hamm vom 12.08.2013