Ein damals 55-jähriger Mann aus Recklinghausen litt unter degenerativen Wirbelsäulenveränderungen mit osteochondrotischen Einengungen der Wurzelkanäle und des Spinalkanals. Er unterzog sich im Jahr 2010, nach erfolgloser Vorbehandlung, einer Bandscheiben OP bei einem Facharzt für Neuro- und Wirbelsäulenchirurgie aus Datteln. Bei diesem Eingriff kam es zu einer Verletzung der Speiseröhre des Patienten. Diese Verletzung wurde als weiterer Notfall-Eingriff operativ behandelt. Als Folge musste der Patient fünf Monate lang durch eine Magensonde ernährt werden und leidet voraussichtlich dauerhaft unter Schluckbeschwerden.
Das Gericht bestellte einen Sachverständigen und dieser kam zu dem Schluss, dass bei derartigen Bandscheibenoperationen Speiseröhrenverletzungen zwar nicht auszuschließen sind und auch bei einem regelgerechten medizinischen Eingriff vorkommen können, es in diesem Fall aber zu einem Behandlungsfehler durch den operierenden Arzt kam, da er die Lage der Speiseröhre während der Bandscheibenoperation nicht hinreichend überprüft habe. Hätte er eine solche gebotene Überprüfung während der Operation vorgenommen, wäre die Verletzung zu vermeiden gewesen. Diese Überprüfung war medizinisch geboten und durch ihr Unterlassen lag ein Behandlungsfehler vor.
Das Oberlandesgericht Hamm sprach dem Patienten daraufhin ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 EUR zu.
Urteil 26 U 182/13 OLG Hamm vom 23.10.2015