Am 4.6.1994 erlitt ein Mann einen Verkehrsunfall, bei dem er sich u.a. eine Trümmerfraktur am siebten Halswirbel zuzog. Kurz darauf kam er in ein Krankenhaus. Obwohl bei ihm ein inkomplettes Querschnittssyndrom (im Gegensatz zu einer kompletten Querschnittlähmung ist das Rückenmark nur zu einem Teil durchtrennt) vorlag, wurde dieses bei einer Untersuchung in der Klinik übersehen. Der Patient wurde zwei Tage später, ohne weitere Behandlung der Verletzung, aus der stationären Abteilung entlassen. Ein später vom Patienten aufgesuchter niedergelassener Arzt stellte dann aber die schwere Verletzung fest.
Am 26.6.1994 erfolgte im Evangelischen Krankenhaus eine operative Behandlung (Operation), bei der Wirbelkörpertrümmer aus dem Spinalkanal entfernt wurden. Ausserdem wurde der gebrochene Wirbel mit einem Beckenkammspan des Klägers wiederaufgebaut. Eine Metallplatte stabilisierte das ganze.
Der Patient litt drei Wochen unter erheblichen Begleiterscheinungen des inkompletten Querschnittssyndroms. Es kam zu gravierenden neurologischen Ausfällen, insbesondere zu hochgradigen Lähmungserscheinungen und Sensibilitätsstörungen an allen vier Gliedmaßen. Der Zustand des Patienten ging so weit, dass der niedergelassene Arzt, den der Patient später aufsucht, diesen für betrunken hielt und zunächst sogar abweisen wollte. Die folgende Notoperation war sehr kompliziert, da der Wirbel in der Zwischenzeit bereits falsch verwachsen war. Deshalb verlangt der Patient Schadensersatz / Schmerzensgeld von der Klink.
Die Klink führte vor Gericht dagegen aus, dass der Schaden lediglich in der Zeitverzögerung der OP von ca. drei Wochen lag und kein Dauerschaden entstanden sei.
Das Gericht bejahte das geforderte Schmerzensgeld des Patienten gegenüber der Klinik. Auch wenn der Behandlungsfehler (das Nichterkennen der Trümmerfraktur) zu keinem Dauerschaden geführt hat, war der Zustand innerhalb der drei Wochen für den Patienten sehr belastend, da auch für ihn ungewiss war, ob er jemals wieder völlig gesund wird. Die später erfolgte Operation war auch gegenüber einer direkt erfolgten Operation komplizierter und belastender, da der Bruch teilweise schon neu verwachsen war. Auch das zögerliche Regulierungsverhalten des verklagten Chefarztes wurde vom Gericht bemängelt. Trotz Eingeständnis eines Behandlungsfehlers und Entschuldigung des Arztes, wurde zwei Jahre abgewartet bis erstmalig eine Entschädigung an den Patienten gezahlt wurde.
Im Ergebnis wurde dem Patienten vom Gericht ein Schmerzensgeld i.H.v. 7500 EUR zugesprochen.
Urteil 5 U 11/97 OLG Oldenburg vom 22.04.1997