Schmerzensgeld für Geburtsschaden mit 100%tiger Behinderung eines Babys

Eine hessische Familie erhielt ein Schmerzensgeld in Höhe von 700.000 EUR durch einen Vergleich mit der zuständigen Versicherung eines osthessischen Krankenhauses, weil ihr Kind nach einem Geburtsfehler geistig als schwer behindert gilt. Das Kind leidet seit dem unter anderem an Lähmungen der Extremitäten (linksbetonte Tetraspastik, Lähmung aller vier Extremitäten), an einer Mikroenzephalie (eine Besonderheit der Entwicklung des Schädels, bei der der Kopf eine im Vergleich zu gesunden Menschen geringe Größe aufweist. Eine Mikrozephalie geht für den Betroffenen immer mit einer geistigen Behinderung einher), an Epilepsie (spontan auftretenden Krampfanfällen), einer starken Sehbehinderung (Blindheit) und einer Schädigung des Gehörs (Taubheit).

Vor der Geburt lag eine Risikoschwangerschaft vor. Das Kind wurde daher mit einer ständigen Kardiotokographie (CTG, ein Verfahren zur Messung und Aufzeichnung der Herzschlagfrequenz des ungeborenen Baby und gleichzeitiger Überwachung der Wehentätigkeit der Mutter) überwacht. Dabei kam es aus ungeklärten Gründen zu einer Überwachungslücke des CTGs von ca. einer Stunde und einer Verschlechterung des Zustands des ungeborenen Babys. Kurze Zeit später kam es zu einem plötzlichen Herztonabfall des Kindes. Ein dann viel zu spät eingeleiteter Kaiserschnitt (Not-Kaiserschnitt) führte zu keiner Besserung der gesundheitlichen Situation und das Kind musste ca. 15 Minuten lang reanimiert werden, bis wieder eine Herzaktionen beim Baby messbar war. Dieser Behandlungsfehler führte im Ergebnis zu der 100%tiger Behinderung / Pflegestufe III des Kindes.

Vergleich vor dem Senat des OLG Frankfurt vom 30.05.2014