Ein 2 Jähriges Kind wurde in eine Klink gebracht, weil es kurz zuvor gestürzt war und sich dabei einen Arm gebrochen hatte. Der Arm wurde dann in der Ambulanz geröntgt und ein Bruch war zu erkennen (epikondyläre Oberarmfraktur). Danach wurde der Arm zur Heilung eingegipst. Zwei Tage später wurde der Gipsverband in der Klinik korrigiert und der Mutter des Jungen wurde gesagt, dass sie den Gips beim Hausarzt kontrollieren lassen soll. Ein Monat später wurde der Gips abgenommen und man konnte beim erneuten Röntgen sehen, dass der Knochen falsch zusammengewachsen war (Dislokation). Daraufhin musste der Junge nochmalig operiert werden. Bei der Operation konnte der falsch zusammengewachsene Knochen aber nicht wieder richtig zusammengesetzt werden.
Später wurde eine ärztliche Kommission zusammengerufen, die einen Behandlungsfehler feststellte. Dem Kind wurde vom Gericht eine Entschädigung in Höhe von 6.000 EUR Schmerzensgeld und weiteres Geld für alle Schäden die noch anfallen werden, zugesprochen. Das Kind erhielt Schadensersatz und Schmerzensgeld, weil der Arzt in der Ambulanz nicht sichergestellt hat, dass der Armbruch (Fraktur) des Kindes in einem sehr kurzen Zeitabstand durch eine Nachbehandlung nochmals hätte kontrolliert werden müssen (z.B. durch eine Überweisung an einen Facharzt). Dies hätte speziell bei der Art der Verletzung und beim Alter des Kindes getan werden müssen. Daher lag ein schwerer Behandlungsfehler vor.
Urteil 6 O 115/07 LG Karlsruhe vom 20.2.2009