Eine 37 Jährige Frau wurde 1999 am Rücken operiert, nach dem sie jahrelang unter starken Rückenbeschwerden litt. Die Durchführung der Operation wurde fehlerhaft begangen (der vom Operateur gewählte dorsomediale Zugang war ungeeignet) und führte in der Folge zu einer kompletten Querschnittslähmung.
Ausserdem war die Operation laut Gutachter nicht indiziert, also unnötig. Die Erfolgsaussichten auf Heilung der jahrelangen Beschwerden lagen nur in einem minimalen einstelligen Prozentbereich. Auch alle diagnostischen Möglichkeiten wurde nicht hinreichend ausgeschöpft (z.B. kein CT durchgeführt) und auch eine Schmerztherapie als aussichtsreiche Behandlungsalternative wurde nicht angewendet.
Der Klägerin wurde im Ergebnis ein Schmerzensgeld in Höhe von 220.000 EUR vom Oberlandesgericht Hamm zugesprochen. Erschwerend kam für den Beklagten hinzu, dass die Frau unzureichend über die geringen Erfolgsaussichten der Operation aufgeklärt wurde und daher selber unzutreffender Weise von einer grossen Erfolgsaussicht der Operation ausgehen konnte. Dies war aber nicht gegeben.
Urteil 3 U 264/03 OLG Hamm vom 07.07.04