Bei einer Notfall Kaiserschnitt Geburt (auch Notsectio genannt) am 25.03.1993 wurde durch den behandelnden Arzt die sogenannte Entschluss-Entwicklungszeit (auch E-E-Zeit genannt, die Zeit zwischen dem Entschluss eine Kaiserschnitte durchzuführen und dem Einleiten desselben) um 20 Minuten überschritten. Dadurch wurde das neugeborene Kind kurzzeitig mit Sauerstoff unterversorgt und erlitt durch die Unterversorgung schwerste psychische und körperliche Behinderungen (Blindheit, bettlägerig im Wachkoma liegend, angeschlossen an ein Atemüberwachungsgerät).
Die schuldhaft verzögerte Notsectio beruhte auf einem Behandlungsfehler des operierenden Arztes. Der behandelnde Arzt hatte dabei nicht nur die als höchstes tolerierbare Entschluss-Entwicklungszeit um 20 Minuten überschritten, sondern auch die zwingend erforderliche, schnellstmögliche Entbindung erst ca. 30 Minuten verspätet eingeleitet. Durch diese laut Gutachter fachärztlich nicht nachvollziehbare zeitliche Verzögerung kam es zu einer massiven Sauerstoffunterversorgung des Babys und der oben beschriebenen schwersten Behinderung als direkte Folge.
Durch diesen groben Behandlungsfehler bei der Geburt wurde dem Baby laut erstinstanzlichem Landgericht „jede Möglichkeit einer normalen körperlichen und geistigen Entwicklung genommen worden“. Das Kind ist für das gesamte Leben rund um die Uhr auf die Hilfe anderer angewiesen. Da die Schädigung so immens, massiv und gravierend für das Leben des Kindes ist, und dadurch auch die Persönlichkeit des Kindes zerstört wurde, muss das zu zahlende Schmerzensgeld in einer herausragenden Höhe festgesetzt werden. Dem Kind wurde daher ein Schmerzensgeldbetrag i.H.v. 600.000 EUR zugesprochen.
Urteil U 459/09 OLG Jena vom 14.08.2009