Patientenakte anfordern, Recht auf Einsichtnahme & Verweigerung

Welche Rechte habe ich als Patient auf Einsicht in meine Patientenakte ?

Jeder Patient hat ein Recht auf Einsicht in seine Patientenakte. Dieses Recht beruht auf dem Selbstbestimmungsrecht und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I und Art. 1 I GG). Konkret geregelt ist es seit dem Jahr 2013 im BGB in den §§ 610a ff. und speziell in § 630g BGB. Ausserdem findet sich eine weitere, berufsständische Regelung in § 10 MBO-Ä (Muster-Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte). Das Recht auf Akteneinsicht zählt somit zu den wichtigsten Datenschutzrechten des Patienten.

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Wie schnell muss mir die Akte zugänglich gemacht werden ?

In § 630g Abs. 1 BGB (Einsichtnahme in die Patientenakte) ist festgelegt, dass dem Patienten auf sein Verlangen hin unverzüglich Einsicht in seine Akte zu gewähren ist. D.h. sobald der Patient die Akte nach seiner Behandlung verlangt, muss ihm direkter Zugang zu der Akte verschafft werden, ihm die Akte also ohne zeitliche Verzögerung zur Einsichtnahme ausgehändigt werden.

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Wann darf mir die Einsicht in meine Patientenakte verweigert werden ?

Als Ausnahme zur Einsichtnahme in die Krankenakte ist im Gesetz in § 630g Abs. 1 BGB geregelt, dass die Einsichtnahme verweigert werden kann, wenn erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter der Einsichtnahme entgegenstehen. Dies kommt allerdings nur in sehr selten Fällen vor und bezieht sich meist dann auch nur auf Teile der Patientenakt. Die Ablehnung der Einsichtnahme muss vom Arzt oder Krankenhaus zwingend begründet werden.

Zu den genauen Gründen siehe Vollständigkeit der Akte.

Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte herausverlangen, also Kopien. Er muss dann aber die dafür entstandenen Kosten selber zahlen. Somit hat er nicht nur ein Recht auf Einsicht in die Originalakte vor Ort, sondern kann sich auch in aller Ruhe eine Kopien mitnehmen und später lesen. Ein Anspruch auf Zusendung der Kopien besteht nicht, sondern nur auf die Bereithaltung der Kopien zur Abholung beim Arzt oder im Krankenhaus. Kopien kosten dabei meist um die 0,50 EUR pro Seite.

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