Patientenverfügung – Widerruf und fehlende oder unzutreffenden Verfügung

Wie kann die Patientenverfügung widerrufen werden?

Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden, § 1901a Abs. 1 S. 3 BGB. Der Widerruf ist also anders als die ursprüngliche Verfügung nicht an die Schriftform gebunden und kann daher auch mündlich erfolgen.

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Wie wird bei einer fehlenden oder unzutreffenden Patientenverfügung vorgegangen?

Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die dort vorgenommenen Festlegungen nicht auf die aktuelle Situation des Verfügenden zu, hat der Betreuer/Bevollmächtigte die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Patienten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in die medizinische Maßnahme einwilligt oder sie untersagt, § 1901a Abs. 2 BGB.

Der mutmaßliche Wille ist auf Grund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Dabei zu berücksichtigten sind insbesondere:

  • Frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen
  • Ethische oder religiöse Überzeugungen sowie
  • Sonstige persönliche Wertvorstellungen des Patienten

Bei der Ermittlung des Patientenwillens kann somit auch eine Patientenverfügung hilfreich sein, die auf die konkrete Lebens- und Behandlungssituation nicht zutrifft.

In Notfällen kann es dem Rettungsdienst in der Regel nicht zugemutet werden, Nachforschungen anzustellen, ob eine wirksame Patientenverfügung vorliegt. Dies hat zur Folge, dass Wiederbelebungsmaßnahmen zunächst häufig gegen den Willen des Patienten durchgeführt werden. Erlangt der Rettungsarzt Kenntnis von einer Patientenverfügung, die Wiederbelebungsmaßnahmen untersagt, hat er die diese umgehend abzubrechen.

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