Patientenverfügung – Definition und Zweck

Was ist unter Patientenverfügung zu verstehen?

Medizinische Maßnahmen dürfen grundsätzlich nur dann durchgeführt werden, wenn der Patient darin einwilligt. Lediglich in Notfällen dürfen Maßnahmen ohne Einwilligung vorgenommen werden, wenn dies dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht, § 630d Abs. 1 BGB.

Durch eine Patientenverfügung legt eine Person für den Fall ihrer Einwilligungsunfähigkeit im Voraus fest, ob sie in bestimmten Situationen in bestimmte medizinische Maßnahmen einwilligt oder diese untersagt, § 1901a Abs. 1 S. 1 BGB. Die Patientenverfügung ist Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts des Patienten.

Die Errichtung einer Patientenverfügung ist freiwillig; niemand kann dazu verpflichtet werden. Insbesondere darf die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung nicht zur Bedingung für einen Vertragsschluss (z.B. eines Versicherungsvertrags) gemacht werden, § 1901a Abs. 4 BGB.

Die Patientenverfügung ist abzugrenzen von:

Der Vorsorgevollmacht, die einen Dritten dazu ermächtigt, an Stelle des einwilligungsunfähigen Patienten Entscheidungen für diesen zu treffen.
Der Betreuungsverfügung, mit welcher eine Person für den Fall ihrer Betreuungsbedürftigkeit gegenüber dem Gericht Wünsche hinsichtlich der Betreuung äußern kann (z.B. zur Person des Betreuers, § 1897 Abs. 4 BGB).

Da durch eine Patientenverfügung nur Festlegungen für den medizinischen Bereich getroffen werden können, ist es sinnvoll, die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung zu kombinieren.

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Warum sollte eine Patientenverfügung erstellt werden?

Niemand befasst sich gerne mit Themen wie Krankheit und Tod. Die Erstellung einer Patientenverfügung ist dennoch ratsam, da nur so sichergestellt werden kann, dass in dem Fall, dass man selbst keine Entscheidungen mehr treffen kann, den eigenen Wünschen und Wertvorstellungen entsprechend verfahren wird.

Einige Gründe für eine Patientenverfügung sind:

Ein würdevolles und selbstbestimmtes Sterben: Viele Menschen wünschen sich, z.B. im Falle eines Wachkomas nicht mit allen medizinisch möglichen Mitteln am Leben erhalten zu werden. Ärzte sind jedoch grundsätzlich dazu verpflichtet. Durch eine Patientenverfügung können sie von dieser Pflicht entbunden werden.

Palliativmedizinische Behandlung: Im Endstadium einer tödlich verlaufenden Krankheit kann die Linderung des Leids wichtiger sein als die Verlängerung des Lebens. Die Palliativmedizin stellt nicht die Heilung in den Vordergrund, sondern konzentriert sich auf die Lebensqualität unheilbar kranker Patienten.

Entscheidungen selbst treffen: Der in einer Patientenverfügung eindeutig formulierte Wille, dass in bestimmten Fällen keine lebenserhaltenden Maßnahmen vorzunehmen sind, nimmt dem Betreuer/Bevollmächtigten (der oftmals Familienangehöriger ist) diese schwierige Entscheidung ab.

> Patientenverfügung – Anforderungen und Berücksichtigung

 
Patientenverfügung