Ein Mann erlitt einen Arbeitsunfall, wobei sein rechter Handknochen gebrochen wurde (Radiusmehrfragmentfraktur). Der Knochenbruch wurde daraufhin operiert, indem die ursprüngliche Knochenbildung zurückgesetzt wurde (Reposition). Diese Operation, so behauptet der Patient, sei fehlerhaft durchgeführt und auch postoperativ nicht ausreichend behandelt worden. Darin sah der Patient einen Behandlungsfehler der Ärzte.
Operationsfolgen sind unter anderem die Einklemmung (Kompression) des Nervus Medianus, der für die Motorik und Sensibilität der Hand zuständig ist, weshalb der Patient nun unter dem CRPS-Syndrom leidet, was die Funktionstüchtigkeit der rechten Hand des Patienten stark einschränkt. Deshalb wurde dem Patienten vom Landgericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR zugeschrieben. Es wurde eine mangelhafte Nachkotrolle gesehen, indem ein CT zur Ergebniskontrolle trotz Notwendigkeit nicht durchgeführt worden ist. Auch deshalb wurde die Schädigung der Gelenkfläche nicht erkannt. Jedoch habe das Gericht, so behauptete der Patient, bei der Bemessung des Schmerzensgeldes einige Tatsachen nicht berücksichtigt. Darunter zählen eine anhaltende Fehlstellung des rechten Handknochens, sowie eine zukünftig eintretende Arthrose, persistierende (anhaltende) Ruhe- und Belastungsschmerzen und die zweimonatige Arbeitsunfähigkeit, die die fehlerhaft durchgeführte Operation mit sich geführt habe.
Insbesondere machte der Patient vor dem Oberlandesgericht geltend, dass die tatsächliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit hätte berücksichtigt werden müssen, inklusive dem Umschulungsversuch. Der Patient hielt daher ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,- EUR für angebracht.
Nach gutachtlicher Betrachtung entschied sich das Gericht in einem erneuten Gerichtsverfahren für eine Schmerzensgelderhöhung um 5.000 EUR. Die Schädigungen, die vom Gericht für den Patienten in der Zukunft als am gravierendsten betrachtet wurden, sind die Fehlstellung des Handgelenks in Form einer Stufenbildung, wie auch die noch in Zukunft andauernden Ruhe- und Belastungsschmerzen, welche am meisten berücksichtigt werden müssen.
Des Weiteren ist mit einer Arthrose zu rechnen, die jederzeit eintreten kann. Und auch die Arbeitsunfähigkeit geht weit über 2 Monate hinaus, weshalb der Patient schon eine Umschulung versuchen musste. Aufgrund dessen wurde insgesamt ein Schmerzensgeld von 15.000 EUR als angemessen betrachtet.
Urteil Az. 26 U 145/12 OLG Hamm vom 5.11.2013