Die Patientin bekam in einer Zahnarztpraxis eine Oberkieferprothese. Vor dem Einsetzen der Prothese bekam sie vier Implantate, mit denen im Rahmen der Behandlungen Funktionskontrollen, Gerüsteinprobe und Bissprüfungen stattfanden. Nach dem Einsetzen der fertigen Kieferprothese kam die Patientin noch mehrmals zu Kontrolluntersuchungen, wo Bisskontrollmaßnahmen, Reportagen und Druckeinstellenentfernungen durchgeführt wurden. Diese erfolgten in regelmäßigen Abständen in mehreren Behandlungen.
Später suchte die Patientin den Hersteller der Oberkieferprothese (den Zahntechniker) auf, der dann Veränderungen an der Prothese vornahm. Wenige Zeit später teilte die Patientin dem behandelnden Zahnarzt mit, dass die rechte Seite der Prothese zu Zahnfleischanschwellungen führen würde. Aufgrund einer Erkrankung der Patientin mussten die weiteren zahnärztlichen Behandlungen für einen Monat unterbrochen werden. Danach erfolgten sie jedoch wieder regelmäßig wie zuvor, bis sie auf Empfehlung ihrer Krankenkasse den Arzt wechselte.
Der zweite Zahnarzt ließ wegen der Spannungsgefühle im oberen Kieferbereich eine neue Prothese anfertigen, obwohl er die Prothese sowohl chirurgisch als auch prothetisch für fehlerfrei hielt. Die Patientin verlangte von dem zuvor behandelnden Zahnarzt, die Rechnung der neuen Prothese zu zahlen, da er nicht in der Lage gewesen wäre ihre Schmerzen zu beseitigen. Dadurch hätte sie einen gesundheitlichen Schaden erlitten.
Als dieser die Kosten nicht übernehmen wollte, verklagte sie den Zahnarzt und verlangte von ihm Zahlung auf Schadensersatz in Höhe von 15.480,96 EUR. Die Haftpflichtversicherung des Arztes weigerte sich eine solche Summe zu bezahlen und schlug einen Gegenbetrag von 1.000 EUR vor. Da beide sich auf keine Summe einigen konnten, reichte die Patientin Klage auf Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 EUR und Schadensersatz in Höhe von 4.841,03 EUR ein. Ebenso reichte die Krankenversicherung der Patientin Klage auf Schadensersatz in Höhe von 4.687,99 EUR ein.
Die Patientin sieht einen Behandlungsfehler des Arztes darin, dass er nicht auf ihre Schmerzen reagiert hatet und deshalb ständig ihr Zahnfleisch am rechten Oberkiefer angeschwollen gewesen sei, weshalb sie gesundheitlich stark beeinträchtigt gewesen wäre. Dadurch erlitt sie Kopf- und Zahnfleischschmerzen.
Der Arzt entgegnet jedoch, dass sie nicht über Spannungsgefühle aufgrund der Prothese geklagt hat, sondern aufgrund von Zahnfleischproblemen, welche in keinem Zusammenhang mit der Prothese standen. Des Weiteren kann der Schaden nicht ihm zugeschrieben werden, da sie die Prothese des öfteren beim Zahntechniker hat verbessern lassen. Die Patientin konnte vor Gericht nicht beweisen, dass die Zahnfleischschmerzen tatsächlich durch eine schlechte Prothetik hervorgerufen wurden. Die Klage wurde demnach abgewiesen. Die Patientin konnte weder Schmerzensgeld noch Schadensersatz verlangen.
Urteil 1 U 4579/07 OLG München vom 28.04.2010