Immer wieder gibt es Überschneidungen des Medizinrechts / Arzthaftungsrechts mit dem Erbecht. Die häufigsten Fälle sind Situationen bei denen ein Patient einen Anspruch auf Schadensersatz und / oder einen Anspruch auf Schmerzensgeld hat bzw. hätte, er aber vor der Klageerhebung, während des Prozesses oder nach dem Prozess verstirbt.
In diesen Fällen geht entweder der Anspruch auf Schadensersatz / Schmerzensgeld auf die Erben des verstorbenen Patienten über oder sie können selber vor Gericht die Rechte des Verstorbenen für sich geltend machen.
Wurde der verstorbene Patient nicht anwaltlich vertreten, ist im Todesfall das Gerichtsverfahren unterbrochen, bis der Rechtsnachfolger das Verfahren wieder aufnimmt. Dann tritt der Erbe an die Stelle des Verstorbenen im Prozess mit allen Rechten und Pflichten.
Wenn eine anwaltliche Vertretung des verstorbenen Patienten vorlag (bei Prozessen um Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der höheren Streitsumme und Anwaltszwang vor dem dann zuständigen Landgericht oft der Fall) wird der Prozess grundsätzlich nicht unterbrochen. Auf Antrag des Rechtsanwalts kann der Prozess aber ausgesetzt werden, § 246 Abs.1 ZPO.
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