Eine 37 Jährige Frau begab sich in stationäre Behandlung aufgrund von Schmerzen an ihrer Hüfte. Die Patientin hatte schon von Geburt an eine beidseitige Fehlstellung der Hüfte (Hüftluxation), weshalb ihr Oberschenkelknochen nicht in die Hüftgelenkpfanne passte, wie es eigentlich soll (dyplastischer Becken und Oberschenkelkkochen). Aufgrund dieser körperlichen Veranlagung litt sie unter Veränderung beider Hüftgelenke. Im Krankenhaus wurde ihr dann an der linken Hüfte ein künstliches Hüftgelenk eingesetzt, da dort eine Arthrose (Coxarthrose) festgestellt wurde. Während der Hüftoperation ist der Oberschenkelknochen (Tronchantor Minor) ausgebrochen, ohne dabei wesentlich seine vorherige Lage zu verändern. Der gebrochene Knochen wurde mit vier Drahtanbringungen (Drahtcercelan) fixiert.
Nach der Operation verspürte die Patientin Schmerzen am Nervus formeralis in der linken Hüfte, der den Nerv bildet, der für die Motorik und Sensibilität zuständig ist, da dieser während der Operation geschädigt wurde. In Folge dessen waren ihre Bewegungen beim Beugen und Drehen ihres linken Beins eingeschränkt. Auch die Schmerzen im linken Hüftgelenk wurden nicht beseitigt. Bei einer späteren Neuoperation in einem anderen Krankenhaus wurden die Drahtanbringungen entfernt, ebenso wie ein gefundener Schleimbeutel und ein chemisch gelegter Knochenzement. Es wurde ein neues künstliches Hüftgelenk eingesetzt.
Die Patientin verlangte von allen Operationsbeteiligten der ersten Operation Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 DM, da der Arzt die Operation nicht gut genug vorbereitet hätte und sie auch nicht über alle Risiken aufgeklärt haben soll. Ebenso wäre die Operation unsachgemäß durchgeführt worden. Darin sehe die Patientin einen Behandlungsfehler der Ärzte.
Vom Landgericht wurde die Klage jedoch abgewiesen, wogegen die Patientin eine Berufung, beziehungsweise ein Wiederaufrollen der Verhandlung mit neuen Beweisen, beantragte. Sie verlangte weiterhin Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000 DM, indem sie behauptete, die Schädigungen ihres Oberschenkels (Flamurschädigungen) und Knochenabsprengungen wären aufgrund einer falschen Platzierung der Prothese durch die Ärzte zustande gekommen. Über das Risiko der Folgen einer falschen Platzierung der Prothese wäre sie ebenfalls nicht ausreichend aufgeklärt worden.
Es wurde im zweiten Verfahren durch einen Gutachter festgestellt, dass die damals eingesetzte Prothese auch in der Größe falsch ausgewählt wurde. Dies ist, gemäß Sachverständigem, ebenso ursächlich für den Oberschenkelknochenbruch der Patientin während der Operation, wie die falsche Wahl der Grösse der Prothese. Aufgrund der Anbringung der Drähte, welche die Patientin drei Jahre lang im Oberschenkelkochen hatte, und welche sie in einer Folgeoperation nochmals entfernen lassen musste, erlitt sie einen immateriellen Schaden, der ersetzt werden muss. Somit wurde der Patientin vom Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 DM (5.000 EUR) zugesprochen. Ein materieller Schaden, der zu ersetzen wäre, war allerdings nicht ersichtlich.
Urteil Az. 5 U 42/94 OLG Köln vom 16.2.1995