Der Begriff Lege artis setzt sich aus den lateinischen Wörtern legis = Gesetz und artis = Kunst zusammen. Seine Bedeutung ist daher zu übersetzen mit „nach den Gesetzen der Kunst“ oder besser „nach den Regeln der Kunst“. Im Medizinrecht wird der Begriff Lege artis vor allem im Zusammenhang mit der Leistung eines Arztes / Mediziners benutzt. Er beschreibt, dass der Arzt bei jeder medizinischen Behandlung „nach den Regeln der ärztlichen Kunst“ zu handeln hat.
Genauer gesagt ist damit gemeint, dass ein Arzt bei der Ausübung seines Berufes die aktuellen gesellschaftlichen Normen und wissenschaftlichen Standards zu beachten hat. Tut er dies nicht, kann ihm ein ärztlicher Behandlungsfehler (deshalb auch „ärztlicher Kunstfehler“ genannt) vorgeworfen werden.
Gesetzlich geregelt ist der Lege artis Grundsatz in § 630a Abs. 2 BGB. Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen.
Eine Ausnahme vom Lege artis Grundsatz ist ebenfalls in § 630a Abs. 2 BGB formuliert. Denn die Behandlung kann auch zu anderen Standards zwischen Behandelnden und Patienten vereinbart werden. Dadurch wird gewährleistet, dass auch neue, bisher unerforschte Behandlungsmethoden, zumindest nach Absprache und Übereinkunft, möglich sind.