Eine mit Zwillingen schwangere Frau, die frauenärztlich betreut wurde, suchte zwei Tage vor Geburtstermin ein Krankenhaus wegen Rückenschmerzen auf. Dort wurde sie früher bereits vorbeugend gegen Nackenschmerzen behandelt (prophylaktische Cerclage). Deswegen sollte die Frau dort auch entbinden und wurde direkt in die gynäkologische Abteilung weitergeschickt. Dort wurden an der Patientin schwangerschaftsbildende Erkrankungen festgestellt (EPH-Gestose), die anschließend behandelt wurden. Das erste Kind wurde nach dem Ablass grünen Fruchtwassers durch eine Saugglocke geboren (Vakuumextration) und das zweite Kind spontan nach Abgang von grünem Fruchtwasser entbunden. Laut Geburtsbericht sei das erste Kind eher blass, das zweite eher rosig gewesen. Das erste Kind war weiterhin blass und die Atmung wurde mit der Zeit oberflächlich. Daraufhin wurden beide Kinder in die Universitätsklinik verlegt, da das zweite Kind die gleichen Symptome aufwies.
Die Eltern der Kinder verklagten die Ärzte aufgrund eines Behandlungsfehlers, da eine fehlerhafte Funktion der Plazenta zur Ernährung der Kinder in der Gebärmutter (Plazentainsuffizienz) hätte früher erkannt werden müssen und die Mutter schon viel früher ambulant behandelt werden musste. Die Nichterkennung sei die Folge einer fehlerhaften Untersuchung gewesen. Des Weiteren sei der Mutter nie übermittelt worden, dass sie sich in ambulante Behandlung begeben muss. Ein Kaiserschnitt sei ebenfalls schon vor der Geburt erforderlich gewesen. Die Werte sollen, so behauptete der Erstgeborene, ebenfalls auffälliger gewesen sein, als in dem Geburtsbericht dargestellt, was auch eine mangelhafte Überwachung der Kinder zufolge hatte.
Die Folgen daraus waren beim Erstgeborenen eine Hirnschädigung mit Lähmung (Tetraparese) aller vier Gliedmaßen des Kindes, eine Epilepsie (Krampfleiden) und eine schwere psychointellektuelle und sprachliche Entwicklung. Alle diese Leiden sind unheilbar, weshalb das Kind sein ganzes Leben lang pflegebedürftig und erwerbsunfähig sein wird. Auch für die Zweitgeborene wurde auf einen Behandlungsfehler der Ärzte geklagt, da auch sie durch die Behandlung Hirnschädigungen erlitten haben soll, jedoch weniger schlimm als bei ihrem Bruder. Auch sie war dadurch dauerhaft und unheilbar in ihrer Gesundheit geschädigt und auch bei ihr wurde gemäß einem Gutachten eine sprachliche und psychointellektuelle Entwicklungsstörung festgestellt.
Das Ausmaß der Behinderung war aber noch nicht erkennbar oder nachweisbar. Für den Erstgeborenen wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000 DM (75.000 EUR) und für seine Schwester ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 DM (50.000 EUR) verlangt. Der Arzt behauptete, dass die Schädigungen der Kinder nicht im Zusammenhang mit der Behandlung im Krankenhaus stünden, sondern die Kinder wären schon vorher durch eine fehlerhafte Behandlung geschädigt gewesen.
Der Klage wurde stattgegeben. Dagegen legten die Ärzte Berufung ein. Die beklagten Ärzte zweifelten das Urteil des gerichtlichen Gutachters an, da sie behaupteten, die Schädigungen der Kinder seien nicht nach der Entbindung, beziehungsweise während des Aufenthalts im Krankenhaus, entstanden. Die Aussagen des Gutachters seien nie überprüft worden. Der gerichtliche Sachverständige hatte nachgewiesen, dass eine Unterfunktion der Plazenta schon Monate vor der Geburt erkennbar gewesen wäre und daraufhin eine Hirnschädigung der Kinder erkennbar gewesen war.
Des Weiteren sprachen die gemessenen APGAR-Werte der Kinder gegen eine Hirnschädigung während und nach der Geburt. Gemäß den Ärzten sei daraus der Schluss zu ziehen, dass die Gehirnschädigung der Kinder bereits vor der Geburt eingetreten war. Die Sachverständigen hielten jedoch die Werte für falsch gemessen. Nach weiteren eingeholten Gutachten des Oberlandesgerichts ließ sich feststellen, dass der Hirnschaden bei dem Erstgeborenen unbestritten nach der Geburt eingetroffen ist. Auch weil er sehr viele gravierende Schädigungen erlitten hatte, die auch sehr unterschiedlich waren, was sich eindeutig auf einen Behandlungsfehler der Ärzte zurückführen liess. Bei der Zweitgeborenen waren die Beweise auf ein Verschulden des Krankenhauses schwerer zu ermitteln, dennoch wurde für die Geschädigte entschieden, da registriert und gewartet wurde, nicht aber gehandelt. Weiterhin hätte spätestens einen Tag nach der Geburt auf ein auffälliges Herzfrequenzergebnis (CTG) reagiert werden müssen. Auch nach der Geburt wurde die Behandlung stark vernachlässigt. Eine verstärkte Beobachtung wäre gemäß Sachverständigem dringend notwendig gewesen, ebenso wie die Verlegung des Kindes zur Neurologie. Für den Erstgeborenen wurde letztendlich vom Gericht ein Schmerzensgeld i.H.v. 100.000 DM (50.000 EUR) und ein Rentenbeitrag von 750 DM (375 EUR) pro Monat zugesprochen.
Urteil Az. 27 U 47/92 OLG Köln vom 2.12.1992