Heilbehandlung

Die Heilbehandlung ist eine gesetzliche Leistung der Unfallversicherung. Der Umfang der Heilbehandlung ist in § 27 Abs. 1 SGB VII (Umfang der Heilbehandlung) definiert. Dort heisst es:

Die Heilbehandlung umfaßt insbesondere

  • 1. Erstversorgung,
  • 2. ärztliche Behandlung,
  • 3. zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,
  • 4. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
  • 5. häusliche Krankenpflege,
  • 6. Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,
  • 7. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 7 und Abs. 3 des Neunten Buches.