Die Heilbehandlung ist eine gesetzliche Leistung der Unfallversicherung. Der Umfang der Heilbehandlung ist in § 27 Abs. 1 SGB VII (Umfang der Heilbehandlung) definiert. Dort heisst es:
Die Heilbehandlung umfaßt insbesondere
- 1. Erstversorgung,
- 2. ärztliche Behandlung,
- 3. zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,
- 4. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
- 5. häusliche Krankenpflege,
- 6. Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,
- 7. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 7 und Abs. 3 des Neunten Buches.