Der sogenannte Haushaltsführungsschaden ist ein Schaden, der dadurch entsteht, dass eine Person ihren Haushalt (bei einem Einpersonenhaushalt), oder den Haushalt ihrer Familie (bei einem Mehrpersonenhaushalt), teilweise oder ganz nicht mehr führen kann. Unter dem Begriff Haushalt ist dabei eine systemunabhängige Wirtschaftseinheit gemeint. Diese umfasst vor allem die Deckung des alltäglichen Bedarfs mit lebensnotwendigen Dingen und Dienstleistungen. In Deutschland gibt es ca. 40 Millionen Haushalte.
Im Medizinrecht kommt der Haushaltsführungsschaden meist durch medizinische Behandlungsfehler zu stande, die einen dadurch geschädigten Patienten hindern, seinen Haushalt ganz oder teilweise zu führen und daher dem Opfer ein Ersatz dieses Schadens zusteht.
Geregelt ist der Haushaltsführungsschaden unter anderem in § 843 Abs. 1 Alt. 1 BGB (Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit eines Verletzten) und hat einen Anspruch auf Geldrente zur Folge. Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 843 Abs. 3 BGB).
Berechnung des Haushaltsführungsschadens: Die Höhe des Schadens richtet sich nach den Kosten, die notwendig sind, um den Haushalt durch Dritte führen zu lassen. Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn der Verletzte den Haushalt trotz Einschränkungen selber führt.