Betreuungsverfügung – Unterscheidungen, Pflichten des Betreuers

Was unterscheidet die Betreuungsverfügung von der Vorsorgevollmacht?

Durch eine Vorsorgevollmacht ermächtigt jemand für den Fall seiner Geschäftsunfähigkeit einen anderen dazu, in seinem Namen zu handeln.

Bei der Vorsorgevollmacht handelt es sich anders als bei der gerichtlich kontrollierten Betreuung um eine rein privatrechtliche Übereinkunft.

Kann eine Angelegenheit durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer erledigt werden, hat die Vorsorgevollmacht Vorrang vor der rechtlichen Betreuung, § 1896 Abs. 2 BGB.

Die Vorteile einer Betreuung gegenüber einer Vorsorgevollmacht sind u.a.

Geringere Gefahr des Missbrauchs auf Grund der gerichtliche Kontrolle des Betreuers
Höhere Akzeptanz im Rechtsverkehr

Die Nachteile sind:

Staatliche Einmischung in persönliche Angelegenheiten
Zeitverlust bei wichtigen Fragen, da Entscheidung durch das Betreuungsgericht erforderlich
Das Betreuungsverfahren verursacht Kosten, welche vermögende Betreute selbst zu tragen haben
Das Risiko, bei Nichteignung des gewünschten Betreuers von einem Fremden betreut zu werden

Erstreckt sich die Vorsorgevollmacht nur auf bestimmte Lebensbereiche (z.B. Bankangelegenheiten), kann für die übrigen Bereiche dennoch eine Betreuung notwendig sein.

* * *

Was unterscheidet die Betreuungsverfügung von der Patientenverfügung?

Durch eine Patientenverfügung legt eine Person für den Fall ihrer Einwilligungsunfähigkeit fest, ob sie in bestimmten Situationen (z.B. Wachkoma) in bestimmte medizinische Maßnahmen (z.B. lebenserhaltende Maßnahmen) einwilligt oder sie untersagt, § 1901a Abs. 1 S. 1 BGB.

Die Patientenverfügung richtet sich direkt an den Arzt und das Behandlungsteam und nicht wie eine Betreuungsverfügung an das Betreuungsgericht. Liegt eine Patientenverfügung vor, hat der Betreuer (oder Bevollmächtigte) dieser Geltung zu verschaffen, § 1901a Abs. 1 S. 2 BGB.

Eine Betreuungsverfügung kann eine Patientenverfügung nicht ersetzen. Beide Vorsorgeregelungen sollten daher kombiniert werden,

* * *

Welche Pflichten und Aufgaben hat der Betreuer?

Das Betreuungsgericht legt fest, für welche Aufgabenbereiche eine Betreuung zu erfolgen hat. Der Betreuer vertritt den Betreuten dann gerichtlich und außergerichtlich, § 1902 BGB

Ein Betreuer darf für solche Aufgabenkreise bestellt werden, in denen eine Betreuung erforderlich ist, § 1896 Abs. 2 BGB. Dinge, die der Betroffene selbst erledigen kann, dürfen dem Betreuer nicht übertragen werden. Nur in Ausnahmefällen erfolgt eine vollumfängliche Betreuung.

Ein Betreuer wird für persönliche sowie für vermögensrechtliche Angelegenheiten eingesetzt, z.B.

  • Gesundheitsfürsorge
  • Behördengänge
  • Bestimmung des Aufenthalts
  • Schriftverkehr
  • Wohnungsangelegenheiten
  • Vermögensverwaltung

Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht, § 1901 Abs. 2 BGB. Dazu gehört, dass der Betreuer, soweit möglich, entsprechend der Wünsche des Betreuten handelt und vor der Erledigung wichtiger Angelegenheiten diese mit ihm bespricht, § 1901 Abs. 3 BGB.

Auch hat der Betreuer dafür Sorge zu tragen, dass die Krankheit oder Behinderung des Betreuten nach Möglichkeit gebessert oder beseitigt wird, § 1901 Abs. 4 BGB.

> Betreuungsverfügung – Kontrolle durch Betreuungsgericht, Wirksamkeit, Aufbewahrung