An einem Patienten wurde eine Operation infolge eines Armbruchs vorgenommen. Nach der Operation erlitt der Patient ein Taubheitsgefühl in der linken Hand. Die Ärzte hielten dieses Taubheitsgefühl für eine Durchblutungsstörung, die nicht lange andauern würde. Jedoch wurde bei der beidseitigen Operation der Ellennerv (nervus ulnaris) beschädigt, der die Bewegung der linken Hand möglich macht. Durch die Schädigung dieses Nervs war die Bewegungsfähigkeit der linken Hand des Patienten stark eingeschränkt. Aufgrund der Konsequenzen der Operation konnte der Mann seinen Maurerberuf nicht mehr ausführen. Daraufhin hat der Patient die Ärzte aufgrund eines Behandlungsfehlers verklagt.
Die Ärzte behaupteten vor Gericht, die Folgen der Operation wären nicht durch einen Fehler der Ärzte zu begründen, sondern hätten andere Ursachen. Die Klage wurde vom Landgericht abgewiesen. Es wurde bewiesen, dass durch die Schädigung des Ellennervs (nervus ulnaris) die besagte Bewegungseinschränkung der Hand eingetroffen sei, und dass auch während des stationären Aufenthalts. Jedoch war nicht genau feststellbar, wieso der Nerv geschädigt ist. Es war kein Verschulden der Ärzte beweisbar.
Der Patient legte gegen das Urteil Berufung ein, sodass der Prozess neu aufgenommen wurde. Er behauptete vor Gericht, dass während der Operation sein Ellenbogen auf der Kante des Operationstisches gelegen hätte. Dies hätte während der Operation kontrolliert und dokumentiert werden müssen. Außerdem wäre er nicht über die möglichen Folgen einer Lähmung der Hand oder überhaupt über das Risiko einer Nervenschädigung aufgeklärt worden. Bei ausführlicher Aufklärung, behauptete er, hätte er auf eine Operation verzichtet.
Das Oberlandesgericht sah keine Möglichkeit der Schädigung während der Operation, da der Arm auf einer gepolsterten Schiene gelagert wurde und eine Falschlagerung andere erheblich gravierendere Schäden mit sich gezogen hätte. Auch eine Dokumentationspflicht hätte nicht bestanden, da dies ein Routineeingriff gewesen war. Eine Aufklärungspflicht über solche Schäden hätte nach dem Oberlandesgericht nicht bestanden, da es sich um kein spezielles Risiko handelt und der Patient hätte mit aller Wahrscheinlichkeit auch bei einer Aufklärung über die Risiken der Operation zugestimmt.
Vom Oberlandesgericht wurde es aber als bewiesen angesehen, dass der Patient seine Schmerzen nach der Operation den Ärzten gegenüber ausdrücklich mitgeteilt hat. Die Ärzte hätten darauf mit therapeutischen oder diagnostischen Maßnahmen reagieren müssen. Jegliche Maßnahmen wurden jedoch vom medizinischen Personal unterlassen, was einen Behandlungsfehler am Patienten darstellt. Denn auch wenn die Schädigung des Nervs nicht begründet werden kann, hätte bei Feststellung der Schädigung und früher Physiotherapie eine Schädigung vermindert werden können. Eine frühe Behandlung wäre für den Patienten sehr zum Vorteil gewesen, auch im Hinblick auf seine Berufstätigkeit. Jedoch musste bei der Schadensgeldberechnung des hypothetischen Arbeitsgehalts die Nettolohn-Methode, und nicht die vom Patienten errechnete Bruttolohn-Methode, berücksichtigt werden, da der Patient im Pflegezeitraum steuerbefreit war und mehrere Zuschüsse erhalten hat. Des Weiteren konnte festgestellt werden, dass der Patient nicht nur wegen der Beweglichkeitseinschränkung in der linken Hand, sondern auch wegen eines früheren Bizepsabrisses körperlich nicht arbeitsfähig war und sich daraus eine Kündigung ergab. Außerdem wurde er vom Krankenhaus bei Entlassung als arbeitsfähig eingestuft, ließ sich jedoch nach seiner Entlassung von seiner Hausärztin eine Krankschreibung ausstellen. Es war demnach kein Schadensersatz in Höhe des hypothetischen Gehalts des Patienten ersichtlich. Das Gericht sprach ihm aber im Ergebnis ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR zu.
Urteil 27 U 140/88 OLG Köln vom 2.4.1990