Ein Patient wurde mehrere Male im Bauchraum operiert. Später wurde festgestellt, dass sich im Darm des Patienten immer noch ein Bauchtuch befand, welches fehlerhaft durch eine Operation im Bauch des Patienten belassen wurde. Der Kläger wurde danach noch mehrmals operiert. Darunter wurde in einer Operation das Bauchtuch wieder herausgenommen. Daraufhin verklagte der Patient das Krankenhaus, welches ihn damals operiert hatte.
Es konnte nach Zeugenvernehmung nicht eindeutig festgestellt werden, ob das Bauchtuch durch die Operation in genau dem Krankenhaus im Bauch des Patienten vergessen wurde. Des Weiteren ließ sich nachträglich ein im Bauch des Klägers verbliebenes Bauchtuch nicht eindeutig feststellen. Es konnten keine festen Beweise gefunden werden, dass sich tatsächlich ein Bauchtuch im Darm des Patienten befand, nachdem er dort operiert wurde. Aufgrund dessen wurde die Klage abgewiesen.
Daraufhin klagte er gegen ein anderes Krankenhaus, wo ebenfalls Operationen erfolgt sind. Der Klage wurde nach Anhörung eines Sachverständigen teilweise stattgegeben. Das Krankenhaus soll demnach Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,- EUR sowie Schadensersatz in Höhe von 3.573,96 EUR zahlen. Ausserdem sollen weitere, noch auf den Patienten zukommende Schäden ersetzt werden. Das Krankenhaus verlangt ein Wiederaufrollen des Prozesses durch eine Berufung. Die Beweise werden neu aufgenommen. Eine Wahrscheinlichkeit, dass das Bauchtuch im Darm des Patienten verblieben ist, schätzte der Sachverständige im damaligem Prozess nur auf ca. 90 % ein, was nicht ausreichen würde, um ein Urteil zu vollziehen.
Ebenfalls war diese Äußerung darauf gestützt, dass der Befund des CTs fehlerfrei sei, welcher jedoch auch Fehler enthalten könnte. Des Weiteren seien die Bauchtücher nie zur Kontrolle gezählt worden, was aber auch nicht nötig wäre, da diese, wenn sie im Bauch des Patienten verbleiben, sowieso durch das Röntgen festgestellt werden könnten. Jedoch hat ein Zeuge im ersten Verfahren ausgesagt, dass die Tücher gezählt worden sind, was für den Verbleib des Bauchtuchs sprechen würde.
Ein Behandlungsfehler konnte auch nie zu 100% festgestellt werden. Denn eine Unaufklärbarkeit der Tatsache reiche nicht aus, um auf einen Behandlungsfehler zu schließen. Trotz allem steht nach der Beweisaufnahme für das Gericht fest, dass ein Bauchtuch im Bauch des Patienten verblieben sein muss. Auch der Sachverständige sagte, dass seine eingeschätzte Wahrscheinlichkeit von 90 % darauf beruht, dass eine Fehlerhafte Zählung zu 12 % stattgefunden haben könnte. An die Einschätzung des Sachverständigen wäre das Gericht auch nicht gebunden gewesen.
Der Patient verklagte das behandelnde Krankenhaus auf Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,- EUR und Schadensersatz in Höhe von 22.466,14 EUR. Im Hinblick auf das Schmerzensgeld wurde ein Betrag von 15.000,- EUR vom Gericht für ausreichend gehalten. Des Weiteren kann er Schadensersatz in Form der Haushaltsführungskosten in Höhe von 3.573,96 EUR verlangen.
Urteil 26 U 30/12 OLG Hamm vom 18.1.2013